Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1970, Az.: II ZR 155/68
Anspruch auf Zahlung nach Annahme eines Wechsels; Verpflichtung in einem Urkundenprozess und Wechselprozess durch ein Akzept; Unterzeichnung von Akzepten eines Wechsels für eine andere Firma
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 155/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.10.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1970, 2165 (Volltext)
Prozessführer
1. Hans G. KG,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Fabrikanten Hans G., S. (...)
2. Fabrikant Hans G., ebenda,
Prozessgegner
Heinrich W., Mechanische Weberei KG,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Herbert W., H. (...)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit durch drei Zanlungen von je 3.600,70 DM am 17. April, 15. August und 20. Oktober 1969 und durch eine Zahlung von 3.600,73 DM, geleistet am 19. Dezember 1969, in der Hauptsache in diesem Umfange erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin dreier von ihr am 23. November 1967 ausgestellter Wechsel über 13.724,- DM, 13.724,- DM und 13.723,40 DM, die mangels Zahlung zu Protest gingen. Die Wechsel sind auf "Hans G. KG S." gezogen und tragen auf der Vorderseite den Vermerk "Angenommen Hans G. KG S." sowie die Unterschrift von Hans G., dem Beklagten zu 2. "Hans G. KG" ist die im Handelsregister eingetragene Firma der Beklagten zu 1; Hans G. ist ihr persönlich haftender Gesellschafter.
Zum Zeitpunkt der Wechselannahme war im Handelsregister des Amtsgerichts Seligenstadt auch die Firma "Kleiderfabrik Hans G. KG" mit dem Beklagten zu 2 als Kommanditisten und Prokuristen eingetragen. Sie hatte ihren Sitz ursprünglich in G. und verlegte diesen im Oktober 1967 nach S.. Über das Vermögen dieser Gesellschaft, die seit 22. Dezember 1967 den Namen "B. Damenbekleidungsgesellschaft mbH & Co KG" führt, wurde am 4. März 1968 das Vergleichsverfahren eröffnet.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, nicht die Beklagte zu 1, sondern die "Kleiderfabrik Hans G. KG" sei durch die Akzepte verpflichtet worden. Die Klägerin habe an diese Firma, wie unstreitig ist, die Waren verkauft, zu deren Bezahlung die Wechsel gegeben worden seien. Aus dem Schriftwechsel, den die Klägerin geführt habe, ergebe sich, daß diese Firma um Stundung ihrer Warenschulden gebeten habe und der Klägerin klar gewesen sei, daß nur diese sich durch die Akzepte verpflichten wolle. Den Zusatz "Kleiderfabrik" habe die "G." Firma weder vor noch nach der Sitzverlegung nach S. benutzt. Da die Beklagte zu 1 und die "G." Gesellschaft im Geschäftsverkehr unter der gleichen Firma aufgetreten seien, könne nichts daraus abgeleitet werden, daß bei den Akzepten irrtümlich der Stempel der Beklagten zu 1 verwendet worden sei. Ein Schuldbeitritt durch die Beklagte zu 1 sei weder beabsichtigt gewesen noch erklärt worden.
Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, sie habe in telefonischen Verhandlungen mit dein Beklagten zu 2 Akzepte ihrer Abnehmerin, der früher in G. domizilierenden Firma, abgelehnt, sei aber bereit gewesen, Akzepte der zahlungsfähigen Beklagten zu 1 entgegenzunehmen.
Die Vorinstanzen haben die Beklagten im Wechselprozeß antragsgemäß verurteilt und ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit durch die drei Zahlungen von je 3.600,70 DM, geleistet am 17. April, 15. August und 20. Oktober 1969, und durch die Zahlung von 3.600,73 DM, geleistet am 19. Dezember 1969, in der Hauptsache erledigt ist.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat den Beweis der Identität der Beklagten zu 1 mit der Akzeptantin auf Grund der Wechselurkunden für geführt erachtet. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet.
Der Beklagte zu 2 hat dem Firmenstempel der Beklagten zu 1 "Hans G. KG S." seine Unterschrift hinzugefügt. Als persönlich haftender Gesellschafter war er zur Vertretung dieser Firma berechtigt. Im Wechselverkehr mit seiner förmlichen und strengen Haftung kann entsprechend der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der vertretungsberechtigte Zeichner eines Akzepts die Annahmeerklärung grundsätzlich im Namen der Firma abgibt, die richtig im Akzept bezeichnet ist, und daß der Zeichner, der gleichzeitig für eine andere Firma mit ähnlicher Bezeichnung vertretungsberechtigt ist, deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, wenn er für diese Firma auftritt. In vorliegendem Falle konnte demgemäß erwartet werden, daß der Beklagte zu 2 die früher in G. ansässige Firma zur Unterscheidung von der Beklagten zu 1 zumindest durch den im Handelsregister eingetragenen Zusatz "Kleiderfabrik" oder etwa durch den Vermerk "früher G." besonders kennzeichnete.
2.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beklagte zu 1 habe den ihr obliegenden Gegenbeweis dafür, daß nach den der Klägerin erkennbaren Umständen durch das Akzept nicht sie, sondern die frühere G. Firma "Kleiderfabrik Hans G. KG" verpflichtet werden sollte, nicht mit den im Urkunden- und Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt. Der von der Revision angeführte Schriftwechsel mag zwar dafür sprechen, daß die früher in G. ansässige Firma gemeint war. Er schließt aber nicht aus, daß die Beklagte zu 1 Akzeptantin geworden ist, zumal für die Übersendung des Wechsels unstreitig ein Vordruck der Beklagten zu 1 verwendet worden ist. Nach den vorliegenden Urkunden blieb es jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - offen, ob die Beklagte zu 1 die Akzepte etwa auf Grund eines Schuldbeitritts zu der Verbindlichkeit der G. Firma gezeichnet hat. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen des § 286 ZPO.
3.
Die Beklagten haben zwar weitere Umstände behauptet, aus denen sich ergeben soll, daß der Beklagte zu 2 nicht für die Beklagte zu 1, sondern für die G. Firma die Akzepte gezeichnet habe. Sie haben behauptet, daß die Beklagte zu 1 entgegen der Darstellung der Klägerin keine Schuldmitübernahme für die Abnehmerin der Ware, die Kleiderfabrik Hans G. KG, erklärt habe und daß der Stempel der "Hans G. KG Seligenstadt" nur versehentlich verwendet worden sei. Hierfür haben sie sich auf das Zeugnis der Frau Else S. berufen, während sich die Klägerin für ihre Behauptung, sie habe dem Beklagten zu 2 gegenüber etwaige Akzepte der G. Firma abgelehnt, sich aber bereit erklärt, Akzepte der Beklagten zu 1 entgegenzunehmen, auf das Zeugnis der Frau F. bezogen hat.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte aber mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln (Urkunden oder Antrag auf Parteivernehmung) keine Klärung der Frage erreicht werden, ob nach den Verhandlungen der Parteien die vorliegenden Akzepte als solche der Beklagten zu 1 aufzufassen sind. Das geht zu Lasten der Beklagten, die gegenüber den Akzepten den Gegenbeweis zu führen haben, ihn aber im Wechselprozeß nicht erbringen konnten.
Bundesrichter Dr. Schulze ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Liesecke
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann