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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1978, Az.: VI ZR 18/77

Ersatz eines materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes; Ausbruch eines Brandes in einem Hotel und einer Gaststätte; Brand auf Grund einer glimmenden Zigarette im Papierkorb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
VI ZR 18/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.10.1976
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DB 1978, 1975-1976 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1978, 869

Amtlicher Leitsatz

Zu den Sorgfaltspflichten eines Gastwirts und Hoteliers beim Ausschütten von Zigarren- und Zigarettenasche in Abfalleimer.

Redaktioneller Leitsatz

Die Unfallverhütungsvorschriften, die hinsichtlich von Brandgefahren für Gewerbebetriebe erlassen worden sind, sind als Konkretisierungen der Verkehrssicherungspflicht des Hoteliers oder Gastwirts anzusehen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Beklagte betrieb zusammen mit seiner Mutter das C.-Hotel in B.. Im Erdgeschoß dieses Hotels befand sich die Gaststätte "D-Z.". Dort brach am frühen Morgen des 14. Januar 1971 ein Brand aus, der auf das ganze Gebäude übergriff. Der Kläger, der im Hotel übernachtete, erlitt eine Rauchvergiftung.

2

Er verlangt von dem Beklagten Ersatz seines materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes, insgesamt 8.827,00 DM. Er behauptet, der Brand sei dadurch entstanden, daß glimmende Zigarettenreste in den offenen Blecheimer unter der Theke der Gastwirtschaft "D-Z." gelangt seien, wo sie nicht hätten aufbewahrt werden dürfen. Der Beklagte habe seine für das Wegräumen von Gaststättenabfällen verantwortliche Angestellte J. nicht entsprechend belehrt.

3

Der Beklagte bestreitet den behaupteten Geschehensablauf. Darüber hinaus meint er, er sei seinen Verpflichtungen zur Abwehr von Brandgefahr nachgekommen. Abfalleimer der von ihm verwandten Art seien allgemein üblich und verbreitet gewesen; etwaige Gefahren habe er nicht erkennen können.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht stellt zum Geschehensablauf fest: Der Brand sei in dem nach oben offenen Abfalleimer unter der Theke entstanden und habe den an der Theke vor dem Abfalleimer angebrachten Vorhang sowie Holzteile der Theke entzündet. Es liege nahe, daß im Eimer noch brennende Zigaretten - oder Zigarrenreste zu glimmen begonnen hätten; möglicherweise sei der Brand auch erst dadurch entstanden, daß die drei letzten im Lokal verbliebenen Personen, darunter die Angestellte J., noch glimmende Zigarettenkippen in den Eimer geworfen hätten. Danach könne zwar, so meint das Berufungsgericht, nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (hier § 42 VBG 1) verstoßen habe, weil zweifelhaft sei, ob diese sich auch auf Abfalleimer in Gaststätten beziehen sollten. Darauf komme es aber nicht an, und es sei auch unerheblich, daß der Beklagte die Theke mit dem eingebauten Eimer als Serienherstellung bezogen habe. Jedenfalls habe er die ihm seinen Gästen gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und hafte deshalb für den Schaden des Klägers nach § 823 BGB. Er habe nämlich u.a. mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß noch glimmende Zigaretten- oder Zigarrenreste im Eimer einen Glimmbrand verursachen könnten, der sich erst längere Zeit später zu einem nach oben offenen Feuer auswirkte und in erster Linie den leicht brennbaren Stoffvorhang vor dem offenen Eimer in Brand setzen konnte. Jedenfalls für die letzten Stunden vor Schließung der Gaststätte hätte er deshalb anordnen müssen, daß die Aschenbecher erst am nächsten Tage geleert würden, und hätte ferner eine deutliche Anweisung geben müssen, darauf zu achten, daß später keine Zigarettenreste mehr in den Eimer geworfen wurden.

6

II.

Das angefochtene Urteil hält mindestens im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.

7

1.

Der Beklagte war als Gastwirt und Hotelier verpflichtet, seine Gäste vor den mit dem Betriebe seines Gewerbes verbundenen Gefahren zu bewahren, insbesondere auch vor der Gefahr des Ausbruchs eines Brandes durch unsachgemäße Lagerung von Gaststättenabfällen wie Bierdeckel, Papierreste, dem Inhalt von Aschenbechern und dergl..

8

a)

Die ihm aus dieser seiner verantwortlichen Stellung heraus erwachsenen Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten sind insbesondere in den für Gewerbebetriebe erlassenen Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert, die aus langjährigen Erfahrungen mit den besonderen Gefahren solcher Betriebe hervorgegangen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte eine einschlägige Brandverhütungsvorschrift verletzt, nämlich § 42 der "Allgemeinen Vorschriften" der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (VBG 1) in der zur Unfallzeit geltenden Fassung. Diese Vorschrift lautet u.a. wie folgt:

"Anhäufen von gebrauchtem Putzmaterial, von selbstentzündlichen und feuergefährlichen Abfällen in den Arbeitsräumen ist verboten. Zum vorübergehenden Aufbewahren sind unverbrennliche Behälter mit dicht schließendem Deckel aufzustellen und kenntlich zu machen..."

9

aa)

Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, daß damit eine Richtlinie für die Aufbewahrung von Gaststättenabfällen, wie sie in Hotel- und Gaststättenbetrieben anfallen, gegeben worden ist. Jedenfalls der Inhalt von Aschenbechern, der geleert und vorerst aufbewahrt werden soll, gehört zu den "feuergefährlichen Abfällen". Erfahrungsgemäß kommt es nämlich immer wieder vor, daß Zigaretten- und Zigarrenreste noch glimmen, selbst wenn sie von dem Raucher im Aschenbecher "ausgedrückt" worden sind. Es liegt auch auf der Hand, daß durch eine oberflächliche Untersuchung nicht sicher festgestellt werden kann, ob an den Resten noch Funken glimmen oder nicht. Das weiß jeder, der Raucher ist oder mit Rauchern verkehrt, und das gehört erst recht zum Erfahrungsbereich derjenigen, die Gaststätten betreiben oder dort arbeiten. Das Ausleeren von Aschenbechern, dazu noch zusammen mit anderen brennbaren Abfällen wie Papierresten, Bierdeckeln und dergl., ist deshalb eine der wichtigsten Sachverhalte, die in Hotel- und Gaststättenbetrieben unter die genannte Unfallverhütungsvorschrift fallen können. Daran vermag die im Prozeß geäußerte Ansicht der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, bei der Abfassung des § 42 VBG 1 sei "sicherlich nicht an die Abfalleimer in Gaststätten gedacht worden", nichts zu ändern. Es kommt vielmehr darauf an, wie der Adressat dieser Vorschrift sie verstehen muß, insofern aber hat sie auch die Berufsgenossenschaft nicht anders verstanden, wenn sie meint, die Bestimmung biete einen wichtigen Hinweis für diese Fälle. Vollends unmaßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Ansicht des Sachverständigen K., wonach es spezielle Vorschriften über die Beseitigung oder Aufbewahrung von Abfällen, die in Gaststätten täglich anfallen, nicht gebe.

10

bb)

Danach durften Gaststättenabfälle, unter denen sich auch Zigarren- und Zigarettenasche befand, nicht in dem Blechbehälter am Tresen, auch nicht vorübergehend, aufbewahrt werden. Er hatte nämlich zumindest keinen dicht schließenden Deckel. Selbst wenn der Behälter im übrigen nicht brennbar war, konnten deshalb Flammen nach oben schlagen, wie es sich im Streitfall auch verwirklicht hat. Gerade die Entwicklung eines solchen Brandes wäre in einem geschlossenen Gefäß so nicht möglich gewesen, schon weil es an der erforderlichen Sauerstoffzufuhr gefehlt hätte. Der Beklagte hat somit gegen § 42 VBG 1 verstoßen. Er war für die Aufstellung des unzulänglichen und vorschriftswidrigen Abfalleimers verantwortlich und er hat es unterlassen, sein Personal auf die Befolgung der Brandverhütungsvorschriften hinzuweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verletzung dieser Vorschrift den Schaden verursacht, sei es infolge des Ausleerens von Aschenbechern durch die Angestellte J., sei es durch die Benutzung des Abfalleimers als bequemen Aschenbecher beta Verlassen des Lokals durch diese und die anderen beiden verbliebenen Personen.

11

b)

Aber auch unabhängig von diesem Verstoß gegen § 42 VBG 1 traf, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Beklagten die (Verkehrssicherungs-) Pflicht, für eine sichere Aufbewahrung der Gaststättenabfälle zu sorgen.

12

Freilich muß (und kann) nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, weil eine Verkehrssicherheit, die jede Gefahr ausschließt, nicht erreichbar ist. Deswegen wird eine mögliche Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachverständiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden. Bei der Ausübung eines Gewerbes sind danach diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die diesem den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. etwaSenatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812 m.w.Nachw.). Jedoch war die Verwendung des offenen Abfalleimers an der holzverkleideten Theke, der noch dazu mit einem leicht brennbaren Vorhang abgedeckt war, zur Sammlung von Abfällen, unter denen sich Reste des Inhalts von Aschenbechern befanden, erkennbar gefährlich und bot die naheliegende Möglichkeit in sich, daß sich der Inhalt des Eimers entzünden und in der Folge die Gaststätte in Brand setzen konnte. Das folgt vor allem aus der oben beschriebenen feuergefährlichen Zusammensetzung der Abfälle in Verbindung damit, daß ein beginnender Brand u.U. nicht alsbald erkannt werden konnte. Im Streitfall kommt hinzu, daß ein jederzeit möglicher Brand im Abfalleimer nach oben hin leicht den Vorhang und die Holzteile des Tresens erreichen konnte. Zu Recht sagt das Berufungsgericht, sogar ein vorsichtiger Privatmann werde vor dem Schlafengehen dafür Sorge tragen, daß der Inhalt eben benutzter Aschenbecher in einer Art und Weise aufbewahrt wird, die die Gefahr eines Brandes ausschließt. Ein Hotelier und Gastwirt muß sich, will er umsichtig, vorsichtig und gewissenhaft handeln, noch weit mehr Gedanken darüber machen, wie Brandgefahren durch Gaststättenabfälle vermieden werden können. Auch ohne einschlägige Brandverhütungsvorschriften verletzt er deshalb objektive Sorgfaltspflichten, wenn er wie im Streitfall die Abfälle in einem offenen Eimer an einer brandgefährlichen Stelle aufbewahren läßt.

13

2.

Der Beklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob er hätte erkennen können und müssen, daß die Unfallverhütungsvorschrift des § 42 VBG 1 die in seinem Betrieb übliche Aufbewahrung der Aschenreste verbot. Jedenfalls hätte er nämlich, hätte er die von ihm als Hotelier und Gastwirt zu beachtende Sorgfalt walten lassen, erkennen können und müssen, daß diese Aufbewahrungsart gefährlich war und daß er für eine sichere Beseitigung dieser gefährlichen Abfälle hätte sorgen müssen. Ihn vermag es nicht zu entlasten, daß es spezielle Vorschriften für die Aufstellung feuersicherer Abfallbehälter in Gaststätten zur Unfallzeit noch nicht gab und entsprechende Aufklärungsbroschüren der Berufsgenossenschaft ihm möglicherweise nicht zugegangen waren. Er hätte nämlich bei den an seine Umsicht und Vorsicht zu stellenden Anforderungen die Gefahren selbst erkennen können und müssen, die durch diesen nicht mit einem Deckel versehenen Abfalleimer an der Theke drohten. Sie lagen nämlich nicht fern, zumal er sich gerade über die gefahrlose Aufbewahrung und Beseitigung dieser Abfälle hätte Gedanken machen müssen, weil damit, für jedermann erkennbar, einer typischen Gefahr für die Gäste begegnet werden mußte. Vollends kann er sich nicht darauf berufen, Theken mit eingebauten Abfallbehältern, wie er sie benutzt habe, seien fabrikmäßig hergestellt worden und in zahlreichen Gaststätten verbreitet gewesen. Das enthob ihn nicht von eigenen Überlegungen zur Sicherheit des Abfalleimers, wenn er ihn, was keineswegs zwingend wir, auch für die Aufbewahrung des Inhalts von Aschenbechern, dazu noch über Nacht, wenn keine Aufsicht vorhanden war, benutzen wollte.

14

3.

Mit Recht hat danach das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten für den materiellen und immateriellen Schaden des Klägers dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bejaht.

Dr. Weber
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt