Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2005, Az.: BVerwG 2 WD 34.04
Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses ; Begriff eines Verfahrenshindernisses in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren bezüglich eines Sodaten; Folgen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit eines Soldaten und des Fehlens eines Antrags auf Bestellung eines Betreuers ; Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Betreuers beim Vormundschaftsgericht durch das Wehrdienstgericht ; Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verhandlungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 34.04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 19539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 108 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 108 Abs. 4 WDO
- § 85 Abs. 1 WDO
- § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO
- § 64 WDO
Fundstellen
- DÖV 2005, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2005, 214-216 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist ein Soldat auf Dauer verhandlungsunfähig und wird kein Antrag auf Bestellung eines Betreuers gestellt, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
- 2.
Den Antrag auf Bestellung eines Betreuers beim Vormundschaftsgericht können nur die Verfahrensbeteiligten, jedoch nicht das Wehrdienstgericht stellen.
Tenor:
Der frühere Soldat, (Oberstleutnant a.D.), war erstinstanzlich wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Majors a.D. herabgesetzt worden. Während des Berufungsverfahrens wurde dem Wehrdienstsenat ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt, in dem zusammenfassend ausgeführt wurde, der frühere Soldat sei aus amtsärztlich-fachärztlicher Sicht auf Dauer verhandlungsunfähig. Eine wesentliche Besserung der Symptomatik sei aus heutiger Sicht auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat daraufhin mitgeteilt, ein Antrag nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO auf Bestellung eines Betreuers werde nicht gestellt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat mitgeteilt, er werde ebenfalls nicht beantragen, einen Betreuer zu bestellen.
Der Senat hat daraufhin das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Gründe
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Täter und Tat, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (vgl. u.a. Beschluss vom 22. Juli 2004 BVerwG 2 WDB 4.03 ; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 108 RNr. 11 und § 98 RNr. 4 ff. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Zwar steht nach § 85 Abs. 1 WDO der Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht entgegen, dass der betroffene Soldat verhandlungsunfähig ist. Die Rechte des Soldaten werden in diesen Fällen durch einen gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO bestellten Betreuer gewahrt. Wird der Soldat insoweit vertreten, findet die Hauptverhandlung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 WDO ohne ihn statt. Fehlt es jedoch an der Bestellung eines Betreuers nach § 85 WDO, kann die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten nicht stattfinden (vgl. dazu auch Dau, a.a.O., § 104 RNr. 13), sodass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Denn nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung muss ein Soldat nach § 85 WDO, mithin also dann, wenn er verhandlungsunfähig ist, zwingend durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten werden, wenn die Hauptverhandlung ohne seine Anwesenheit stattfinden soll.
Eine Verhandlungsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Betreffenden die Fähigkeit fehlt, sich in jeder Lage des Verfahrens in verständiger Weise zu verteidigen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2001 BVerwG 1 D 31.99 ), also in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen sowie seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen (vgl. dazu u.a. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, Einl. RNr. 97 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. (wird ausgeführt)
Angesichts der danach auf Dauer bestehenden Verhandlungsunfähigkeit wäre eine Fortsetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nur möglich, wenn dem früheren Soldaten nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO ein Betreuer bestellt worden wäre. Eine solche Bestellung durch das Vormundschaftsgericht setzt jedoch einen entsprechenden Antrag voraus. Den Antrag zur Bestellung eines Betreuers kann jeder Verfahrensbeteiligte stellen (vgl. dazu auch Dau, a.a.O., § 85 RNr. 10). Zwar lässt der Wortlaut des § 85 Abs. 2 WDO offen, ob auch sonstige Stellen antragsberechtigt sind. Denn der Kreis der Antragsberechtigten wird im Normtext der Vorschrift nicht näher bezeichnet. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang folgt indessen, dass der Gesetzgeber die Antragsberechtigung auf "alle Verfahrensbeteiligten" ausgedehnt, darauf jedoch zugleich beschränkt hat. Demzufolge ist im Falle des Unterbleibens einer Antragstellung durch die Verfahrensbeteiligten jedenfalls nicht das beschließende Gericht antragsberechtigt. Nach der vor In-Kraft-Treten des § 85 Abs. 2 WDO für die Folgen einer Verhandlungsunfähigkeit des angeschuldigten Soldaten maßgeblichen früheren Regelung des § 64 WDO in der Fassung vom 15. März 1957 (BGBl I S. 189) war in dessen Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 vorgesehen gewesen, dass das Amtsgericht lediglich "auf Antrag der Einleitungsbehörde" einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten bestellte. Die Antragsberechtigung war mithin seinerzeit auf die Einleitungsbehörde beschränkt. In der dann im Jahr 1972 erfolgten Neuregelung (§ 78 WDO in der Fassung vom 4. September 1972 BGBl I S. 1665 ) war in dessen Abs. 2 Satz 1 geregelt worden, dass das Vormundschaftsgericht nunmehr "auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts" einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten bestellte. Die Antragsbefugnis war also auf den Wehrdisziplinaranwalt beschränkt. Die aktuell geltende Fassung des § 85 Abs. 2 WDO, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2000. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (BTDrucks 14/4660, S. 33 zu Nr. 60 - § 78 ) heißt es:
"Mit der Änderung wird die bisher ausschließlich dem Wehrdisziplinaranwalt vorbehaltene Befugnis, die Bestellung eines Betreuers oder eines Pflegers zu beantragen, auf alle Verfahrensbeteiligte ausgedehnt.
Diese Regelung berücksichtigt, dass der Soldat trotz Abwesenheit oder Verhandlungsunfähigkeit eine solche Bestellung beantragen kann oder dass ein solcher Antrag auch von einem Verteidiger gestellt werden kann, den der Soldat vor Eintritt der Voraussetzungen bestellt hat."
Es ist nicht ersichtlich, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens diese Regelabsicht in Zweifel gezogen oder gar korrigiert worden ist.
Für die Auslegung, dass nunmehr lediglich die (= alle) Verfahrensbeteiligten nicht etwa aber das beschließende Gericht gegenüber dem Vormundschaftsgericht nach § 85 Abs. 2 WDO antragsberechtigt sind, spricht auch der Regelungszusammenhang. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist das mit der Sache befasste Gericht Träger des gerichtlichen Verfahrens. Bei ihm werden von Verfahrensbeteiligten Anträge gestellt, über die es zu beraten und zu entscheiden hat. Das Gericht selbst stellt keine Anträge. Die in § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO vorgesehene Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht setzt aber gerade einen "Antrag" an das Vormundschaftsgericht voraus, der typischerweise von einem Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch von einem Gericht gestellt wird. Bei der Stellung eines Antrags geht es um die Abgabe einer Willenserklärung im prozessualen Sinne, mit der ein Prozesssubjekt gestaltend an einem gerichtlichen Verfahren (hier: beim Vormundschaftsgericht) mitwirkt. Wer eine solche Prozessrolle ausübt, ist Verfahrensbeteiligter. Ein mit der Sache befasstes Gericht ist als Träger des gerichtlichen Verfahrens regelmäßig nicht gemeint, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Rede ist. Die Richter des mit der Sache befassten Gerichts müssen gegenüber den Verfahrensbeteiligten gerade als Nicht-Beteiligte in Erscheinung treten (vgl. dazu u.a. Meyer-Goßner, Einl. RNr. 71 m.w.N.), um ihre Rechtsprechungsaufgabe und-funktion nach Art. 92 GG erfüllen zu können.
Wenn der Gesetzgeber im Übrigen im Rahmen des § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO dem Wehrdienstgericht die Möglichkeit hätte eröffnen wollen, beim Vormundschaftsgericht ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eigenständig ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten in Gang zu setzen, hätte es nahe gelegen und letztlich auch erfordert, dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Indem aber wie in den früheren Regelungen des § 64 WDO (Fassung 1957) und § 78 WDO (Fassung 1972) dafür gerade auf die Notwendigkeit eines Antrags abgestellt wird, wird an die tradierte prozessrechtliche Situation angeknüpft, die eine Antragsberechtigung für (einzelne oder alle) Verfahrensbeteiligte, nicht jedoch für das beschließende oder erkennende Gericht, vorsah und an der der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte und nichts geändert hat.
Scheitert mithin im vorliegenden Falle die vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Betreuers für den früheren Soldaten nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO, kann die (Berufungs-)Hauptverhandlung nicht ohne Anwesenheit des früheren Soldaten stattfinden, das Berufungsverfahren mithin nicht fortgeführt werden. ...
Da die Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 WDO allein beim Bundeswehrdisziplinaranwalt und beim Verteidiger des früheren Soldaten liegt, diese jedoch einen solchen Antrag nicht gestellt haben, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils einzustellen.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth