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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1995, Az.: BVerwG 7 C 21/94

Investitionsvorrangbescheid; Klage des Anmelders; Rechtsschutzbedürfnis; Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes; Aufrechterhaltung des Antrags; Nachhaltiger Beginn der zugesagten Investitionen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 21/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig 28.09.1993 - VG 3 K 1052/92

Fundstellen

  • DÖV 1996, 218 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 56 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1995, 2021-2024 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG (nicht rechtzeitige oder erfolglose Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Investitionsvorrangbescheid) ist auch dann erfüllt, wenn der Anmelder den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zwar rechtzeitig stellt, aber nicht bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts aufrechterhält.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen auf § 3 a VermG a.F. gestützten Bescheid der Beklagten, mit dem die Veräußerung eines Grundstücks an die Beigeladene zugelassen worden ist. Sie haben für das Grundstück einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz angemeldet.

2

Die Beigeladene betreibt seit dem 1. November 1990 auf dem ehemals volkseigenen Geschäftshausgrundstück S.straße 1 in T. ein Geschäft für Damen- und Brautmoden. Bereits zuvor hatte sie bei der verfügungsberechtigten Beklagten den Kauf des Grundstücks beantragt und sich zur Vornahme von baulichen Investitionen in Höhe von 300 000 bis 500 000 DM bereit erklärt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1991 wurden die Kläger über die Kauf- und Investitionsabsicht der Beigeladenen unterrichtet. Die Kläger widersprachen wiederholt der Veräußerung des Grundstücks.

3

Mit Bescheid vom 21. Januar 1992 stellte die Beklagte fest, daß die Veräußerung des Grundstücks einem investiven Zweck im Sinne des § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957) diene. Die Beigeladene plane gemäß der eingereichten Konzeption vom 22. April und 26. Juni 1991 den umfangreichen Ausbau und die Modernisierung ihres Ladengeschäfts. Dadurch würden vier Arbeitsplätze und eine Lehrstelle geschaffen.

4

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 16. März 1992 Widerspruch.

5

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Mai 1992 veräußerte die Beklagte das Grundstück an die Beigeladene. Diese wurde am 26. Januar 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1992 wies das Landratsamt T. den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladene habe am 11. August 1992 ein erweitertes Investitionskonzept vorgelegt. Danach seien über die bisherigen Zusagen hinaus der Ausbau des Dachgeschosses, die umfangreiche Sanierung des Haupt- und des Nebengebäudes sowie die Neugestaltung des Hofes vorgesehen; die Investitionssumme habe ein Gesamtvolumen von 1,3 Millionen DM.

7

Am 21. Oktober 1992 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar und den Widerspruchsbescheid vom 9. September 1992 Anfechtungsklage erhoben. Am 18. Dezember 1992 haben sie darüber hinaus die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verfahren über diesen Antrag ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Juni 1993 eingestellt worden, nachdem die Beteiligten den Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1993 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

8

Am 19. Juli 1993 haben die Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gestellt.

9

Die Kläger haben zur Begründung dieses Antrags und der Klage vorgetragen: Sie seien zu den Investitionskonzepten der Beigeladenen nicht ausreichend angehört worden. Außerdem habe die Beklagte die Bonität der Beigeladenen nicht geprüft. Der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. September 1994 den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz als verspätet abgelehnt. Darüber hinaus hat es durch Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es ausgeführt: Die Kläger seien durch den Bescheid vom 21. Januar 1992 nicht in ihren Rechten verletzt. Ihr etwaiger Rückübertragungsanspruch sei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG entfallen. Das Investitionsvorranggesetz finde im vorliegenden Fall gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 Anwendung. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG seien erfüllt. Die in § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a InVorG genannte Zweiwochenfrist für die Stellung des Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz habe gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 1992 zu laufen begonnen. Über diese Frist hätten die Kläger nicht belehrt werden müssen. Sowohl der erste als auch der zweite Antrag der Kläger auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sei erst nach dem Ablauf der Zweiwochenfrist gestellt worden. Die Beigeladene habe auch im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG nachhaltig mit der Durchführung der zugesagten Investitionen begonnen. Denn sie habe nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheids in Übereinstimmung mit dem darin beschriebenen Investitionsvorhaben ca. 250 000 DM in den Ausbau und die Modernisierung ihres Ladengeschäfts investiert.

11

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie aus: Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG sei mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht vereinbar. Da sie, die Kläger, über die Zweiwochenfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a InVorG nicht belehrt worden seien, habe mit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen; diese Frist hätten sie mit ihrem zweiten Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz eingehalten. Es fehle auch an einem nachhaltigen Beginn der zugesagten Investitionsmaßnahmen. Denn die von der Beigeladenen durchgeführten Maßnahmen seien wegen der der Beklagten beim Erlaß des Bescheids vom 21. Januar 1992 unterlaufenen Rechtsfehler nicht im Sinne des Gesetzes zugesagt worden.

12

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist unzulässig; denn die Kläger besitzen für die Anfechtung des Bescheids vom 21. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 1992 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das folgt aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG, die aus Gründen der Investitionssicherheit der Veräußerung des von den Klägern zurückverlangten Grundstücks unabhängig von dem Erfolg ihrer Klage Bestand verleiht.

14

1. Das Investitionsvorranggesetz ist hier zwar nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - 2. VermRÄndG - vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257), wohl aber gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 desselben Gesetzes anwendbar. Nach den zuletzt genannten Vorschriften ist es auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 (Art. 15) begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung beendet worden sind. Wie der Senat im Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - (BVerwGE 94, 279) ausgeführt hat, ist unter dem Begriff der "abschließenden Entscheidung" in Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG die letzte Verwaltungsentscheidung, gegebenenfalls also die Widerspruchsentscheidung zu verstehen. Da am 22. Juli 1992 über den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 1992 noch nicht entschieden war, unterlag dieser Bescheid seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr der Vorschrift des § 3 a VermG a.F., auf dessen Grundlage er ergangen war, sondern dem an die Stelle dieser Vorschrift getretenen Investitionsvorranggesetz. Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG, wonach Bescheinigungen nach § 3 a VermG a.F. Investitionsvorrangbescheiden nach dem Investitionsvorranggesetz gleichstehen, ist in solchen Fällen nicht anwendbar; sie betrifft nur Bescheide, bei denen das Verwaltungsverfahren am 22. Juli 1992 bereits abgeschlossen war und deren Rechtmäßigkeit sich daher nach dem bisherigen Recht bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 4).

15

Das Investitionsvorranggesetz findet, soweit nicht im Einzelfall § 22 dieses Gesetzes eingreift, auch auf Verfolgte des NS-Regimes Anwendung (vgl. Beschluß des Senats vom 27. Juni 1995 - BVerwG 7 B 259.94 -). Denn dieser Personenkreis ist durch § 1 Abs. 6 VermG in das Regelungssystem des Vermögensgesetzes einbezogen und unterliegt daher grundsätzlich ebenso wie die übrigen nach diesem Gesetz Berechtigten auch den das Restitutionsprinzip ergänzenden Bestimmungen über den Vorrang von Investitionen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - ZOV 1995, 311).

16

2. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG ist bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids ein bereits an den Investor veräußerter Vermögenswert an den Verfügungsberechtigten zurückzuübertragen. Sobald dies geschehen ist, lebt der Restitutionsanspruch des Berechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG wieder auf. Die Rückübertragungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG besteht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG dann nicht, wenn der Anmelder des Restitutionsanspruchs nicht fristgerecht oder erfolglos beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid nachgesucht hat und wenn der Investor mit der Durchführung der zugesagten Investitionen nachhaltig begonnen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - (VIZ 1995, 529) näher dargelegt hat, entfällt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der gerichtlichen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids. Denn in diesen Fällen ist der Vermögenserwerb des Investors unabhängig von dem weiteren Bestand des zugrundeliegenden Bescheids auf Dauer gesichert und der Anmelder auf den finanziellen Ausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG verwiesen; infolgedessen kann dem Anmelder die Aufhebung des Bescheids nichts mehr nützen. In dem genannten Urteil ist des weiteren ausgeführt, daß gegen diese Regelung und ihre Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Anmelders keine verfassungsrechtlichen Einwände zu erheben sind.

17

3. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG sind im vorliegenden Fall erfüllt; denn die Kläger haben gegen den angefochtenen Bescheid, an dessen Wirksamkeit aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht zu zweifeln ist, nicht in der erforderlichen Weise vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen (Nr. 1 der Vorschrift), und die Beigeladene hat nachhaltig mit der Durchführung der zugesagten Investitionen begonnen (Nr. 2 der Vorschrift).

18

a) § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG setzt voraus, daß "a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt hat oder b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird".

19

Der Senat unterstellt entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zugunsten der Kläger, daß diese im Dezember 1992 rechtzeitig die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt haben. Wie bereits festgestellt, hätte der Bescheid vom 21. Januar 1992 im Widerspruchsverfahren auf das am 22. Juli 1992 in Kraft getretene Investitionsvorranggesetz umgestellt werden müssen; infolgedessen hätte die Widerspruchsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b InVorG in den Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf die Zweiwochenfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a InVorG aufnehmen müssen. Da das Fehlen dieses Hinweises nicht ohne rechtliche Folgen bleiben kann, liegt die Annahme nahe, daß die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 9. September 1992 nicht zu laufen begonnen hat (vgl. § 57 Abs. 1 VwGO).

20

Gleichwohl haben die Kläger durch ihr Verhalten den Tatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG erfüllt, weil sie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1993 ihr Rechtsschutzbegehren mit Zustimmung des Antragsgegners für erledigt erklärt haben.

21

Wie sich aus dem Zusammenhang der Buchstaben a und b des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG ergibt, geht der Gesetzgeber - dem regelmäßigen Verlauf der Dinge entsprechend - davon aus, daß der Anmelder den rechtzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bis zu der beantragten Entscheidung des Gerichts aufrechterhält, weil sonst die Ablehnung des Antrags gemäß Buchstabe b nicht mehr in Betracht kommt. Die Aufrechterhaltung des Antrags ist überdies auch nach dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG im eigenen Interesse des Anmelders zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geboten. Die Vorschrift bezweckt die baldmögliche Herstellung von Investitionssicherheit zugunsten des Investors. Aus diesem Grunde nötigt sie den Anmelder in Nr. 1 Buchstabe a, alsbald nach der Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids hiergegen mit einem Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vorzugehen, wenn er nicht Gefahr laufen will, seinen Restitutionsanspruch mit dem nachhaltigen Beginn des Investitionsvorhabens im Sinne von Nr. 2 endgültig zu verlieren. Dieselbe Rechtsfolge kann nach Nr. 1 Buchstabe b dann eintreten, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag vom Gericht abgelehnt wird. Der Anmelder hat mithin Gelegenheit, den Eintritt unabänderlicher Tatsachen durch einen rechtzeitig gestellten und erfolgreichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzuwenden. Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten; sie ersetzt den Rechtsschutz im Klageverfahren, dessen Ablauf wegen der Eilbedürftigkeit der Investitionen nicht abgewartet werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - a.a.O.). Da der Anmelder nach dem Willen des Gesetzgebers gerichtlichen Rechtsschutz nur in diesem eingeschränkten Umfang genießt, darf er den Rechtsschutz nicht selbst dadurch zunichte machen, daß er sein Rechtsschutzbegehren nicht aufrechterhält. Andernfalls steht er demjenigen Anmelder gleich, der den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beim Gericht nicht rechtzeitig gestellt hat oder dessen Antrag vom Gericht abgelehnt wird. In derselben Weise hat der Senat, wenngleich ohne nähere Begründung, die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG bereits in seinem Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 7 B 37.94 - (Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 2) ausgelegt.

22

Demnach haben die Kläger die ihnen durch § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG auferlegten Obliegenheiten verletzt, indem sie am 6. Mai 1993 ihren im Dezember 1992 gestellten Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz für erledigt erklärten. Ein Erledigungsgrund lag nicht vor. Insbesondere hatte sich der Antrag nicht dadurch erledigt, daß die Beigeladene am 26. Januar 1993 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden war. Wenngleich der Restitutionsanspruch der Kläger hierdurch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG zunächst entfallen war, bestand doch für sie weiterhin die Möglichkeit, durch einen erfolgreichen Abschluß des anhängigen Klageverfahrens die Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG und das Wiederaufleben ihres Restitutionsanspruchs gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG zu erreichen. Ebensowenig wird die Obliegenheitsverletzung der Kläger dadurch beseitigt, daß das Verwaltungsgericht - wie die Kläger im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf das Terminsprotokoll vorgetragen haben - in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1993 die Verfahrensbeteiligten auf die Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes und die darin vorgesehene Frist für die Stellung des Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hingewiesen hat. Allerdings ging dieser Hinweis fehl; denn die Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes knüpft an den vorangegangenen Satz derselben Vorschrift an, der aus dem genannten Grunde im Streitfall keine Anwendung findet.

23

Die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger waren jedoch nicht verpflichtet, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, sondern konnten versuchen, sie mit Argumenten zu widerlegen, wie sie es später in Gestalt eines erneuten Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz tatsächlich getan haben. Sie handelten mithin bei der Abgabe der Erledigungserklärung auf eigenes Risiko, auch wenn sie damit lediglich einer befürchteten Ablehnung ihres Antrags zuvorkommen wollten.

24

b) Die in § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG genannte weitere Voraussetzung des nachhaltigen Beginns der zugesagten Investitionen ist ebenfalls erfüllt. Als "zugesagte Investitionen" im Sinne der Vorschrift sind diejenigen Investitionen anzusehen, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids sind, ohne daß zusätzlich zu prüfen wäre, ob die Investitionen zu Recht zum Gegenstand des Bescheids gemacht wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - a.a.O.). Da die Beigeladene nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach dem Erlaß des Bescheids vom 21. Januar 1992 ca. 250 000 DM in den Ausbau und die Modernisierung ihres Ladengeschäfts investiert hat und diese Maßnahmen dem im Bescheid beschriebenen Investitionsvorhaben entsprachen, ist das Vorhaben "nachhaltig begonnen" worden. Die von den Klägern erörterte Frage, ob das Gesetz auch die Berücksichtigung der von der Beigeladenen bereits vor dem Erlaß des Bescheids vom 21. Januar 1992 durchgeführten Renovierungsmaßnahmen gestattet, bedarf in Anbetracht der später erfolgten Maßnahmen keiner Beantwortung. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, ob die "zugesagten Investitionen" im Widerspruchsbescheid vom 9. September 1992 über den Ausbau und die Modernisierung des Ladengeschäfts hinaus auf die Renovierung des gesamten Hauses erweitert worden sind, weil die Beigeladene gegebenenfalls auch mit der Realisierung des derart erweiterten Investitionskonzepts nachhaltig begonnen hätte.

25

Da sich mit dem nachhaltigen Beginn der zugesagten Investitionen Ende 1992/Anfang 1993 und der einvernehmlichen Beendigung des einstweiligen Verfahrens am 6. Mai 1993 die Rechtslage auf Dauer zugunsten der Beigeladenen verändert hat, kommt es auf den nachfolgenden zweiten Antrag der Kläger auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und dessen Behandlung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr an.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

27

Dr. Franßen

28

Dr. Bardenhewer

29

Kipp

30

Herbert

31

Dr. Brunn