Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1993, Az.: IV ZR 119/92
Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen fehlender Angaben des Versicherten; Auswirkung der unrichtigen Beantwortung von Gesundheitsfragen im Versicherungsvertrag; Berechtigung der Ablehnung eines Vertrages zur Berufunfähigkeitsversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 119/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 24.04.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- zfs 1993, 350 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
des Herrn Matthias M., E. straße ..., P.,
Prozessgegner
die Pa.-Gruppe Lebensversicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, B. Straße ..., O.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Dr. Schlichting und Terno auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1993
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1. Juni 1984 eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhält, beansprucht von dieser eine seit August 1988 zu zahlende monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.200,00 DM.
In seinem Antrag auf Abschluß der Versicherung vom 14. Mai 1984 verneinte der Kläger Fragen, ob er an im Antrag im einzelnen bezeichneten, durch beispielhafte Aufzählung weiter erläuterten Krankheiten, Störungen, Leiden oder Gebrechen leide oder gelitten habe. Auch die Frage 4. n) ("leiden oder litten Sie an anderen Beschwerden/Gesundheitsstörungen, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist?") wie die Frage 4. q) ("standen oder stehen Sie bei einem Hausarzt in Behandlung?") beantwortete er mit "nein", obwohl er am 18. Januar 1984 seinen damaligen Hausarzt wegen Beschwerden im Bereich der linken oberen Gesäßhälfte aufgesucht hatte. Dieser hatte ihm Rüttelmassagen verordnet, die in der Zeit bis zum 25. Januar 1984 durchgeführt wurden.
Im August 1988 forderte der Kläger von der Beklagten Rentenleistungen und machte geltend, er sei wegen eines arteriellen Verschlußleidens und degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule berufsunfähig. Aus daraufhin von der Beklagten eingeholten Auskünften des Praxisnachfolgers des früheren Hausarztes des Klägers ging hervor, daß der Kläger vom 18. Januar 1984 bis 25. Januar 1984 wegen eines "LWS-Syndroms" behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 10. Februar 1989 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe bei Antragstellung am 14. Mai 1984 Anzeigeobliegenheiten verletzt. Er habe nämlich die im Januar 1984 ärztlich behandelten Beschwerden, die jetzt u.a. zu seiner Berufsunfähigkeit geführt hätten, nicht angegeben.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Antrag auf Abschluß der Versicherung auf die Fragen zu 4. n) und q) nicht angegeben hat, daß er im Januar 1984 an Beschwerden im Bereich der linken oberen Gesäßhälfte gelitten habe und deshalb von seinem Hausarzt behandelt worden sei. Dem kann nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG hatte der Kläger der Beklagten ihm bekannte, für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände anzuzeigen. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG folgt weiter, daß solche Gefahrumstände erheblich sind, die geeignet sind, den Entschluß des Versicherers über den Vertragsschluß zu beeinflussen, und daß im Zweifel als erheblich gilt, was der Versicherer ausdrücklich und schriftlich erfragt. Ob die gesetzliche Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG grundsätzlich auch die mit den Fragen zu 4. n) und q) von der Beklagten erfragten Umstände erfasst, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Das Berufungsgericht nimmt nämlich weiter an, mit der unrichtigen Beantwortung der Fragen zu 4. n) und q), greife die Erheblichkeitsvermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG ohne weiteres ein; es geht demgemäß von der Gefahrerheblichkeit der nicht angezeigten Umstände aus. Das ist indessen nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht haltbar. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß der Kläger möglicherweise zu Recht geltend gemacht hat, die hier verschwiegenen Umstände seien nicht gefahrerheblich.
Der Senat hat bereits wiederholt klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung und nicht jede frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629; vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 und vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578). Das kann gerade in Betracht kommen, wenn es sich wie hier um das erstmalige Auftreten von Beschwerden handelt, die zudem nach kurzer Behandlung durch Rüttelmassagen weitere ärztliche Maßnahmen nicht veranlaßt haben. Hier liegt die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände jedenfalls nicht auf der Hand; die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG kommt der Beklagten deshalb nicht zugute.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte bei Kenntnis der zeitweiligen ärztlichen Behandlung des Klägers und der seinerzeit gestellten Diagnose, die sie bei Angabe des behandelnden Arztes hätte in Erfahrung bringen können, nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen Veranlassung gehabt hätte, den Vertrags Schluß abzulehnen oder den Vertrag zumindest zu anderen Bedingungen abzuschließen, als tatsächlich geschehen. Damit dies beurteilt werden kann, muß die Beklagte vortragen, von welchen Grundsätzen sie sich bei der dem Vertrags Schluß vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - a.a.O.).
Dazu fehlt es bisher schon an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast, Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - a.a.O.). Da das Berufungsgericht jedoch von seinem Standpunkt aus den bisherigen Sachvortrag für ausreichend gehalten hat, ist ihr mit der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, das Erforderliche nachzuholen.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Dr. Schlichting
Terno