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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2026, Az.: B 5 R 62/25 B

Bezeichnung des Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 62/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:150126BB5R6225B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.02.2025 - AZ: L 2 R 101/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Den im Februar 2020 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte auch nach einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung der Klägerin im Widerspruchsverfahren ab (Bescheid vom 11.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 3.3.2021). Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychosomatische Medizin O vom 26.9.2022 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3.3.2023 eingeholt. Sodann hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.2.2024). Im Berufungsverfahren hat das LSG zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Auskunft der Beklagten über das letztmalige Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Oktober 2023 eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12.2.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und Verfahrensmängel gerügt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

6

Die Klägerin trägt vor, das Berufungsgericht sei ihrem schriftlich gestellten und in der mündlichen Verhandlung am 12.2.2025 wiederholten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen/psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des (medizinischen) Sachverhalts ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Es habe übersehen, dass die Klägerin weitere Ermittlungen zu ihrer Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum letztmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Oktober 2023 beantragt habe. Es sei ihr gerade nicht um Aufklärung der aktuell eingeschränkten Erwerbsfähigkeit gegangen, worauf es wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr ankomme.

7

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Klägerin einen in jeder Hinsicht prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7). Welche konkreten zu begutachtenden Punkte in Bezug auf das der Klägerin verbliebene quantitative und qualitative Leistungsvermögen auch nach der Begutachtung durch den Sachverständigen O (Gutachten vom 26.9.2022 und ergänzende Stellungnahme vom 3.3.2023) im Einzelnen noch erläuterungsbedürftig geblieben sein könnten und mit dem beantragten psychiatrischen/psychotherapeutischen Sachverständigengutachten hätten weiter aufgeklärt werden sollen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7). Die Klägerin macht zwar eine Fehlerhaftigkeit und eine eingeschränkte Verwertbarkeit des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens geltend, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Aus welchen Gründen von einer nicht hinreichend aufgeklärten Tatsachenbasis ausgegangen werden könnte, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Insbesondere hat die Klägerin auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach der Begutachtung durch O und bis zum letztmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Oktober 2023 ergeben würde.

8

Soweit die Klägerin vorträgt, das Gutachten des Sachverständigen O gründe auf einer falschen Prämisse, wonach eine psychische Erkrankung nur dann zu einer Erwerbsminderung führe, wenn die festgestellten Störungen noch "durch zumutbare Willensanstrengung", "mit Hilfe Dritter", "durch therapeutische Mittel" "überwunden" werden könnten, und unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG geltend macht, dass auch das Berufungsgericht die nicht mehr haltbare Rechtsauffassung vertrete, wonach eine Erwerbsminderungsrente nicht zugesprochen werden könne, wenn zumutbare Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, hat sie ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie nur deswegen vom LSG noch als erwerbsfähig (sechs Stunden täglich oder mehr) erachtet worden sei, nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerdebegründung enthält zu den Feststellungen des Sachverständigen O die zusammenfassende, aber nicht näher differenzierte Aussage, dass die Klägerin noch leistungsfähig (sechs Stunden und mehr) sei und "die Einschränkungen (..) therapeutisch noch beeinflussbar" und die "therapeutisch zumutbaren Maßnahmen (..) nicht ausgeschöpft" seien. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 26.9.2022 ein quantitatives Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich uneingeschränkt bejaht und in seiner in der Beschwerdebegründung auch erwähnten, aber dort insoweit nicht gewürdigten ergänzenden Stellungnahme vom 3.3.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine gutachterliche Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin unabhängig von einer Therapierbarkeit der Störung erfolgt sei. Der mögliche Therapieerfolg bei Inanspruchnahme der genannten Therapieoptionen sei von ihm gerade nicht zur Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens herangezogen worden. Relevant seien insoweit lediglich die erfassten Aktivitäten- und Teilhabeeinschränkungen gewesen.

9

Mit ihrem weiteren Vorbringen, aus den verschiedenen Gutachten könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit hergeleitet werden, dass noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen habe, aus den Ausführungen von O zu einem leidensgerechten Arbeitsplatz ergebe sich vielmehr, dass sie keineswegs "arbeitsfähig/leistungsfähig" sei, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel jedoch von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 i.V.m. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. mit einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.