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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1990, Az.: BVerwG 3 B 8.90

Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlenden Revisionszulassungsgründen und fehlenden Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 8.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 15.11.1989 - AZ: 6 K 89.1338
nachfolgend
BVerwG - 28.02.1990 - AZ: BVerwG 3 B 8.90

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 1989 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers war abzulehnen, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keiner dieser Gründe für die Zulassung der Revision ist in der vom Kläger selbst unterzeichneten Beschwerdeschrift vorgetragen oder, sonst ersichtlich.

3

Zwischenzeitlich ist zudem die Monatsfrist für die Einlegung der dem Anwaltszwang unterliegenden Beschwerde abgelaufen. Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist würde ohne Erfolg bleiben; denn der Kläger hat die Beschwerdefrist nicht gemäß § 60 VwGO ohne Verschulden versäumt, da er nicht alles getan hat, was erforderlich war, damit der Senat noch innerhalb der Beschwerdefrist über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe entscheiden konnte. Der Kläger hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege vorgelegt. Einem um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Beteiligten, der die Rechtsmittelfrist wegen der Anhängigkeit eines Prozeßkostenhilfeantrages versäumt, kann die - sonst mögliche - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn er zwar den Antrag auf Prozeßkostenhilfe, nicht aber die zur Entscheidung hierüber erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Gründe dafür, daß der Kläger ohne Verschulden daran gehindert war, die erforderlichen unterlagen fristgerecht einzureichen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Dr. Dickersbach
Schmidt
van Schewick