Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1992, Az.: 1 StR 631/91
Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen; Von Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragene Freiheitsstrafe; Unwirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 631/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 11.06.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Cengiz A. aus F., geboren am ... 1969 in I. (Türkei).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juni 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Juni 1991 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains angeordnet. Die Freiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel vier Jahre und sechs Monate, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, hat die Strafkammer einen Berichtigungsbeschluß erlassen mit dem Ziel der "Klarstellung", daß der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sei. In dem Beschluß heißt es, die abweichende Aussage der Urteilsgründe beruhe auf einem Diktier- oder Schreibversehen.
II.
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der - in der Regel aus dem Urteil selbst - ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91).
2.
Der Berichtigungsbeschluß ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Diktier- oder Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefaßt werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. Beschl. vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89).
3.
Der Tatrichter muß die Strafe neu festsetzen. Es läßt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, daß das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch, daß es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen gehalten hat. Unter den gegebenen Umständen kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob eine Herabsetzung der in der Urteilsformel genannten Strafe auf vier Jahre durch das Revisionsgericht schon daran scheitern müßte, daß der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen zur Strafzumessung und die Anordnung der Einziehung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben deshalb bestehen.
Ulsamer
Granderath
Beyer
Wahl