Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1991, Az.: 4 StR 474/91
Beruhen der Bezifferung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf einem Schreibversehen; Deutliche Erhöhung einer Einsatzstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 474/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 14.06.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Ernst Heinrich A. aus Bad S., geboren am ... 1935 in R./Sc., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. November 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Urteilsgründen läßt sich hier mit Sicherheit entnehmen, daß die dortige Bezifferung der Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Jahren - statt mit drei Jahren sechs Monaten, wie im Urteilstenor - auf einem Schreibversehen beruht: Die Strafkammer hat mit mehreren rechtsfehlerfreien Erwägungen die Notwendigkeit einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hervorgehoben (UA 9 f). Es kommt hinzu, daß die verkündete Gesamtfreiheitsstrafe genau der früher erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vermindert um die damals festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht, die nunmehr durch Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entfallen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Basdorf