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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1959, Az.: 5 StR 618/58

Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen einer Urkundenfälschung; Anforderungen an die Sachrüge; Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1959
Aktenzeichen
5 StR 618/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.06.1958

Fundstellen

  • JZ 1959, 448 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 897-898

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Früherer Referendar W... B ... aus H...
geboren am 11. August 1925 in H... (Ostpr.)

Amtlicher Leitsatz

Über den Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung beim Betruge.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Februar 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koffka, Siemer, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Gawens als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. Juni 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Nr.5 der Urteilsgründe (Ackmann I) freigesprochen und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges in insgesamt 20 Fällen und wegen einer Urkundenfälschung verurteilt. Von den Betrugsfällen stehen einige in Tateinheit mit Vergehen nach § 132a StGB oder nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade. In mehreren weiteren Fällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, greift die Freisprechung im folgenden Falle mit der Sachrüge erfolgreich an.

3

Im März 1956 erzählte der Angeklagte als Referendar im Dienstzimmer eines Richters dem Großkaufmann A... er brauche dringend 2000 DM für eine Wohnung. Am 15. Juni 1956 werde er einen namhaften Betrag aus Kuxen eines Bergwerkes erhalten. Außerdem bekomme er Geld von seinem sehr reichen Vater. Ein Darlehen von 2000 DM könne und werde er bereits am 30. Juni 1956 zurückzahlen.

"A... vertraute diesen Angaben und erklärte sich bereit, dem Angeklagten die 2000 DM zur Verfügung zu stellen."

4

Das geschah gleich darauf in den Geschäftsräumen A....

5

Die Strafkammer verneint den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung mit folgenden Ausführungen:

"Der Angeklagte gibt zu, daß er keine Einkünfte aus Kuxen zu erwarten gehabt habe. Diese unrichtigen Angaben und auch die weiter unrichtigen Angaben des Angeklagten, sein Vater sei sehr reich und er bekäme von diesem Geld, sind nach den Angaben des Zeugen A... jedoch nicht bestimmend für seinen Entschluß, dem Angeklagten die 2000 DM zu leihen, gewesen. Für ihn hätte allein die Tatsache genügt, daß der Angeklagte auf einem Richterstuhl gesessen hätte, selbst wenn er kein Richter, sondern nur Referendar gewesen wäre, diesem aus einer augenblicklichen Geldverlegenheit zu helfen" (UA S.15).

6

Es kommt jedoch nicht darauf an, ob für A... schon dieser Grund allein ausgereicht "hätte", dem Angeklagten das Geld zu leihen. Tatsächlich gab er es, wie die Feststellungen des Urteils erkennen oder sich mindestens deuten lassen, deshalb, weil er den falschen Angaben des Angeklagten "Vertraute". Wenn dies für ihn wenigstens mitbestimmend war, büßt ein solcher Beweggrund seine rechtliche Bedeutung nicht deshalb ein, weil daneben ein anderer bestand, der von dem Irrtum nicht berührt wurde und für sich allein zu demselben Entschluß geführt hätte. Der tatsächliche Verlauf der Willensbildung verliert sein Dasein und seine rechtliche Bedeutung nicht dadurch, daß an seine Stelle ein anderer getreten wäre, aber nicht getreten ist. Er bleibt dennoch die wirkliche Grundlage der Vermögensverfügung. Die innere Verknüpfung zwischen dem Irrtum und der von ihm veranlaßten oder mitveranlaßten Vermögensverfügung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Getäuschte sonst andere Erwägungen angestellt hätte, die er in Wirklichkeit nicht angestellt hat. Die abweichende Auffassung (vgl. RGSt 76, 82, 86/87; Maurach, Dt. Strafrecht Besond.Teil 2.Aufl.1956 S.277) überträgt Grundsätze, nach denen Ursachenzusammenhänge in der äußeren Natur beurteilt zu werden pflegen, zu Unrecht auf geistige Vorgänge im Innern des Menschen. Dies alles hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57 - ausgesprochen, über das Dallinger MDR 1958,139/140 berichtet.

7

Nach den Urteilsgründen "vermochte nicht festgestellt zu werden, ob der Angeklagte nicht lediglich aus großsprecherischen Gründen seine Angaben machte und dann selbst über die Wirkung dieser Angaben, die einen ihm völlig fremden Menschen veranlaßten, ihm 2000 DM zu überlassen, überrascht war" (UA S.15). Eine Rechtspflicht des Angeklagten, A... aufzuklären, glaubt die Strafkammer nicht annehmen zu können.

8

Hierzu sagt der Generalbundesanwalt:

"Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte die täuschende Wirkung seiner unwahren Angaben jedenfalls erkannt. In dieser Erkenntnis hat er den Kaufmann A... in seine Geschäftsräume begleitet und dort den Scheck über 2000 DM entgegengenommen. Darin lag ein nunmehr auf Täuschung berechnetes Gesamtverhalten des Angeklagten, durch das er den in dem Zeugen erregten Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bewußt unterhielt. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges würde es genügen, daß zu dieser Zeit seine nicht von vornherein nachgewiesene Absicht hinzutrat, sich die 2000 DM zum Schaden des Zeugen als rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen."

9

Diesen zutreffenden Ausführungen braucht der Senat nichts hinzuzufügen.