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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1957, Az.: 5 StR 366/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1957
Aktenzeichen
5 StR 366/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 06.03.1957

Verfahrensgegenstand

Urkundenbeseitigung im Amt und Betruges

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. März 1957, soweit es ihn in den Fällen von G., T. und P. verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

    1. 1.)

      Das Verfahren wegen des Falles von G. wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

    2. 2.)

      Im übrigen Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten F. wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Vergehens gegen § 348 Abs. 2 StGB in vier Fällen, den Angeklagten F. wegen Betruges in drei Fällen verurteilt, und zwar einen jeden zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis. Von weiteren Anklagepunkten sind beide freigesprochen worden.

2

Die Revision des Angeklagten C. greift mit sachlichrechtlichen Ausführungen nur die Verurteilung in drei Fällen an. Sie hat Erfolg.

3

Der Angeklagte F. hat innerhalb der zweiwöchigen Revisionsrechtfertigungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), die mit dem 29. Mai 1955 ablief, nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Inhalt des erst am 31. Mai 1957 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatzes vom 29. Mai 1957 ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als er sachlichrechtlicher Art ist. Die Rügen einer Verletzung der §§ 244, 267 StPO sind verspätet. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist unbegründet.

4

I.

Revision des Angeklagten C.

5

1.)

In den Fällen von G. und P. erteilte der Angeklagte als Angestellter des Wohnungsamtes unberechtigt Benutzungsgenehmigungen für die Wohnungen L.stieg ... und H.weg ... Damit diese Pflichtwidrigkeit nicht entdeckt wurde, verwahrte er die Akten in der unverschlossenen Schublade seines dienstlichen Schreibtisches. Sie lagen dort im Falle von G. etwa ein Jahr und im Falle P. über drei Monate und wurden gefunden, nachdem der Angeklagte am 22. August 1955 fristlos entlassen worden war.

6

Das Landgericht führt aus, durch sein Verhalten habe der Angeklagte die Akten vorsätzlich aus dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange genommen und dem jederzeitigen Zugriff entzogen. Es findet darin zwei Fälle des Beiseiteschaffens amtlich anvertrauter Urkunden nach § 348 Abs. 2 StGB.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

8

Zum Beiseiteschaffen einer Urkunde gehört, daß "ihre jederzeitige Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert ist" (RGSt 72, 193, 197). Das ist im vorliegenden Falle nicht dargetan. Sobald ein dienstlicher Vorgesetzter oder ein sonstiger Mitarbeiter der Behörde die Akten benötigte und vermißte, lag es nahe, sie vom Angeklagten als dem zuständigen Sachbearbeiter zu verlangen oder sie, wenn er nicht anwesend war, in seinem unverschlossenen Schreibtisch zu suchen. Es kommt darauf an, ob sie dort verhältnismäßig leicht zu finden waren. Darüber stellt das Landgericht nichts fest. Es sagt zwar an einer Stelle, der Angeklagte habe die Akten im Schreibtisch "verborgen" (UA S. 35). Das braucht aber nicht zu bedeuten, er habe sie dort so versteckt, z.B. zwischen anderen Schriftstücken verschwinden lassen, daß sie nur schwer zu entdecken waren. Anscheinend sieht die Strafkammer das Verbergen schon darin, daß der Angeklagte die Akten nicht offen in seinem Dienstzimmer auf einem Aktenbock, einem Regal oder auf dem Schreibtisch, sondern in diesem verwahrte. Dadurch allein hätte er sie aber, solange er nicht etwa auf Nachfrage den Besitz ableugnete, nicht beiseite geschafft.

9

Im Falle von G. stellt das Landgericht allerdings weiter fest, daß der Angeklagte "das Original des Schreibens an Biel vom 16. Juli 1954 absichtlich aus der Akte entfernt hat" (UA S. 34). Dieser Umstand ermöglicht es jedoch dem Revisionsgericht nicht, die Verurteilung wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Das Verfahren wegen des Falles von G. muß vielmehr eingestellt werden; denn es ist gegen den Angeklagten nur wegen schwerer passiver Bestechung und Amtsanmaßung, aber nicht wegen Urkundenbeseitigung eröffnet worden. Diese hat der Eröffnungsbeschluß (Bd. III Bl. 495-499 d.A.) nur in fünf anderen Fällen, darunter in den Fällen P. und T., angenommen. Der Vorsitzende hat den Angeklagten zwar in der Hauptverhandlung vom 21. Februar 1957 "gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß er im Falle von G. möglicherweise auch wegen Urkundenunterdrückung nach § 348 Abs. 2 StGB bestraft werden könne" (Bd. III Bl. 560 d.A.). Dieser Hinweis genügte aber nicht. Denn er betraf nicht eine andere rechtliche Würdigung der Tat, die schon Gegenstand des Verfahrens war (§§ 264, 265 StPO), sondern eine andere Tat. Diese, d.h. die völlige oder teilweise Beseitigung der Wohnungsamtsakten über die Angelegenheit von G., war weder im Eröffnungsbeschluß noch auch nur in den Mitteilungen der Anklageschrift über das wesentliche Ermittlungsergebnis wenigstens angedeutet. Es läßt sich auch nicht sagen, daß der vom Eröffnungsbeschluß betroffene "geschichtliche Vorgang", soweit er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet, die Urkundenbeseitigung im Falle von G. mit umfasse. Es hätte daher einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO bedurft. Da sie fehlt, ist das Verfahren einzustellen. Es kann jedoch auf Grund einer neuen Anklageschrift durchgeführt werden.

10

In dem Falle P. wird das Urteil wegen des oben dargelegten sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

11

2.)

Im Falle T. sind die Akten des Wohnungsamtes über die Wohnung H.straße 1 B X "verschwunden" (UA S. 56). Der Angeklagte hat auch diese Wohnung pflichtwidrig vergeben. Die "Vergabenummer" der schriftlichen Wohnungsgenehmigung, die er unterschrieben hat, deckt sich nicht mit den Eintragungen im "Erfassungs- und Vergabebuch" des Wohnungsamtes. Da die gleiche Unstimmigkeit in den Fällen von G. und P. bestehe und diese Akten ebenfalls "verschwunden oder nicht auffindbar gewesen" seien, kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die Akten auch im Falle T. "vorsätzlich beseitigt hat, um die Aufdeckung seiner unlauteren Machenschaften zu verhindern".

12

Hier ist nicht deutlich genug, was die Strafkammer mit dem Worte "beseitigen" ausdrücken will. Es kann bedeuten, der Angeklagte habe die Akten aus den Räumen des Wohnungsamtes entfernt oder sie dort so versteckt, daß sie bisher nicht gefunden werden konnten. Ob das Landgericht hiervon überzeugt ist, läßt sich aber dem Urteil deshalb nicht sicher entnehmen, weil es sagt, auch in den beiden anderen Fällen seien die Akten verschwunden oder nicht auffindbar gewesen. Sie lagen jedoch im Schreibtisch des Angeklagten und wurden dort nach seiner Entlassung gefunden. Es läßt sich also nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe auch die Wohnungsamtsakten über den Fall T. zunächst in seinen Schreibtisch gelegt. Möglicherweise nimmt es an, es komme nicht darauf an, auf welche Weise sie von dort - vielleicht sogar ohne den Willen des Angeklagten - weggekommen seien; denn jedenfalls liege schon in dem Verwahren im Schreibtisch ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB. Das wäre unrichtig.

13

Die Verurteilung des Angeklagten muß daher auch in diesem Falle aufgehoben werden.

14

II.

Revision des Angeklagter F.

15

Der Angeklagte vermittelte Wohnungen. In drei Fällen ließ er sich vom Erwerber der Wohnung neben seiner Vergütung Beträge von 2.000 bis 3.000 DM auszahlen. Das erreichte er mit der unwahren Behauptung, der Betrag sei erforderlich, um den bisherigen Wohnungsinhaber oder einen früheren Mieter, der Ansprach auf die Wohnung habe, abzufinden.

16

1.)

Der Angeklagte bot dem Dr. Ko. eine Wohnung im Hause St.straße ... an, in der K. wohnte. Dieser wollte in das Haus L. ziehen. Der Angeklagte erklärte den Eheleuten Ko., K. habe durch den Wohnungswechsel Unkosten und gebe die Wohnung in der S.straße nur dann auf, wenn ihm der Nachfolger 2.500 DM gebe. Das war nicht wahr. "Dr. Ko. nahm an, daß die 2.500 DM für Unkosten, Abstand oder ähnliches bestimmt waren, die K. durch die Übernahme der Wohnung L. erwüchsen" (UA S. 12). Er zahlte den Betrag. Das hätte er nicht getan, hätte er "gewußt, daß die Wohnung L. bewirtschaftet war und keine Abstandszahlung erforderte und daß die geforderte Summe nur für die Wohnungsvermittlung gedacht war" (UA S. 14).

17

Daß der erste der hier wiedergegebenen Sätze "Unkosten, Abstand oder ähnliches" erwähnt, der letzte aber nur von einer "Abstandszahlung" spricht, ist kein Widerspruch, wie die Revision meint. Der zweite Ausdruck soll erkennbar "Unkosten oder ähnliches" mit umfassen. Daher bestehen auch nicht die von der Revision geäußerten Bedenken dagegen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung rechtlich einwandfrei festgestellt ist.

18

Die weiteren, dem Senat vor der Verhandlung unmittelbar eingereichten Ausführungen entfernen sich unzulässig von dem festgestellten Sachverhalt, soweit sie sich gegen die Annahme einer Täuschungshandlung richten. Den Vermögensschaden hat das Landgericht rechtlich einwandfrei bejaht. Es hat dabei keinen unrichtigen Vermögensbegriff zugrunde gelegt.

19

2.)

Der Wohnungsmakler St. bot der Frau von G. die Wohnung der Frau W. im Hause Lo. an. Er erklärte ihr im Einvernehmen mit dem Angeklagten F., "daß bei Übernahme der Wohnung neben der Courtage an ihn weitere 3.000 DM zu zahlen seien, welche die Vermieterin für die Freimachung der Wohnung verlange. Die Vormieterin habe im Zusammenhang mit der Reparatur eines Hauses, in das sie ziehe, große Ausgaben. Frau von G. ging nach Besichtigung der Räume auf die Bedingungen St.s ein. Sie glaubte, daß die verlangten 3.000 DM zur Abdeckung einer Forderung der Vormieterin erforderlich seien und hierfür verwendet würden und daß die Erlangung der Wohnung von der Regelung der ihr genannten Verbindlichkeit abhängig sei. Sie zahlte insgesamt 3.250 DM an St., von denen dieser 2.000 DM an F. weiterleitete. Den Rest behielt er für sich. In Wahrheit hat Frau W. von niemandem eine Zahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe der Wohnung gefordert" (UA S. 19, 20).

20

a)

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes sagt das Landgericht, St. habe durch seine unrichtigen Erklärungen einen Irrtum bei Frau von G. hervorgerufen und sie dadurch veranlaßt, an ihn 3.250 DM zu zahlen. Sie sei zwar, wie sie erklärt habe, St. noch jetzt dankbar dafür, daß er ihr die Wohnung verschafft habe. Sie sei aber noch immer der irrigen Meinung, daß er mit ihrem Gelde Ansprüche eines Vormieters habe erfüllen müssen. Das Landgericht geht davon aus, daß sie die 3.250 DM "bei Kenntnis und verständiger Würdigung der wahren Sachlage niemals zugebilligt" hätte (UA S. 22).

21

Diese Worte kennen den Anschein erwecken, als halte das Landgericht für nicht ganz unmöglich, daß Frau von G. auch dann, wenn sie die Zusammenhänge durchschaut hätte, die 3.250 DM für die Wohnung deshalb aufgewendet hätte, weil sie dies als einen vorständigen Schritt angesehen hätte.

22

Selbst wenn diese Möglichkeit offenbleibt, ändert sie nichts daran, daß Frau von G. durch ihren Irrtum, sie müsse die Vormieterin mit 3.000 DM abfinden, bestimmt worden ist, diesen Betrag zu zahlen. Dazu ist sie, wie das Urteil feststellt, durch jene falsche Vorstellung "veranlaßt" worden (UA S. 22). Das war also ihr Beweggrund. Er führte zu ihrem Entschluß, die 3.000 DM hinzugeben. So ging es in ihr tatsächlich zu. Diesen wirklichen inneren Verlauf beseitigt nicht die Möglichkeit eines nur gedachten anderen. Der wahre Beweggrund verliert mit anderen Worten sein Dasein und seine rechtliche Bedeutung nicht dadurch, daß an seine Stelle ein denkbarer anderer hätte treten können, aber nicht getreten ist. Er bleibt dennoch die wirkliche und damit die rechtlich erhebliche Grundlage der Vermögensverfügung. Der "ursächliche Zusammenhang", richtiger die innere Verknüpfung zwischen beiden wird nicht durch Gedanken aufgehoben, die der Getäuschte hätte haben können, aber nicht gehabt hat. Die abweichende herkömmliche Auffassung (vgl. z.B. RGSt 76, 82, 86) überträgt Grundsätze, nach denen Ursachenzusammenhänge in der äußeren Natur beurteilt zu werden pflegen, auf Vorgänge im Innern des Menschen. Das erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt.

23

b)

Auch in diesem Falle bezweifelt die nachträgliche Ergänzung der Revisionsbegründung zu Unrecht den Eintritt eines Vermögensschadens.

24

3.)

Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil Kr. verurteilt worden ist, deckt die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, keinen rechtlichen Fehler auf. Auch die mündlichen Ausführungen des Verteidigers haben ihn nicht dartun können. Die Täuschungshandlung findet das Landgericht ohne Rechtirrtum darin, daß der Angeklagte dem Wohnungsinteressenten Kr. vorspiegelte, für die Wohnung sei ein Abstand von 2.500 DM zu zahlen, um Ansprüche eines früheren Mieters abzufinden.

25

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker