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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1997, Az.: BVerwG 4 B 130.97

Beweiserhebung in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Besichtigung der Örtlichkeiten im Berufungsverfahren nur durch den Berichterstatter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 130.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 06.05.1997 - AZ: 2 R 12/96

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1998, 524 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Der geltend gemachte Verstoß gegen § 87 Abs. 3 VwGO und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ergibt sich nicht daraus, daß die Örtlichkeiten im Berufungsverfahren nur durch den Berichterstatter besichtigt worden sind.

3

§ 87 Abs. 3 VwGO ist nicht verletzt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Berichterstatter einzelne Beweise erheben. Hierzu gehört nach § 98 VwGO i.V.m. den §§ 371 ff. ZPO auch der Beweis durch Augenschein. § 87 Abs. 3 Satz 1 VwGO will verhindern, daß die Beweiserhebung als Mittel der Sachverhaltsaufklärung komplett in das vorbereitende Verfahren verlagert wird. Die Rolle des Gerichts als eigentlicher Herr des Beweisverfahrens wird indes nicht geschmälert, wenn der Berichterstatter sich darauf beschränkt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO knüpft eine solche Beweiserhebung lediglich an die Voraussetzung, daß dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht in seiner übrigen Besetzung das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Hieran fehlt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht stets dann, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage einer vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung den Sachverhalt anders beurteilt als die erste Instanz. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1990 - XI ZR 162/89 - (NJW 1991, 1302) rechtfertigt nicht die von der Beschwerde gezogenen gegenteiligen Schlüsse. Es besagt, daß eine vom Gericht erster Instanz vorgenommene Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ggf. vom erkennenden Gericht zu wiederholen ist, wenn es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit entscheidend auf den in den Vernehmungsniederschriften der ersten Instanz und des Berichterstatters nicht festgehaltenen persönlichen Eindruck ankommt. Dieses Urteil fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, denen zu entnehmen ist, daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines von ihm nicht vernommenen Zeugen nur dann anders beurteilen darf als die Vorinstanz, wenn es sich insoweit selbst einen persönlichen Eindruck verschafft hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - NJW 1986, 2885 [BGH 13.05.1986 - VI ZR 142/85] und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205). Diese zum Zeugenbeweis entwickelte Rechtsprechung läßt sich nicht unbesehen auf das Beweismittel des Augenscheins übertragen. Fragen der persönlichen Würdigung spielen bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle. Die Beteiligten haben es zudem bei einer Beweiserhebung durch Ortsbesichtigung in der Hand, daß in die Niederschrift alle tatsächlichen Umstände aufgenommen werden, denen sie, aus welchen Gründen immer, Bedeutung beimessen.

4

Auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor. § 87 Abs. 3 VwGO ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, daß das erkennende Gericht eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit verbietet lediglich, daß sich das Gericht seine Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein entscheidungserheblicher Tatsachen aus entfernteren Erkenntnisquellen verschafft, obwohl unmittelbarere zur Verfügung stehen, die bessere Erkenntnisse versprechen. Um sich eine zutreffende Vorstellung von den Örtlichkeiten zu bilden, war das Berufungsgericht nicht ausschließlich auf das Protokoll angewiesen, das über die Augenscheinseinnahme des Berichterstatters gefertigt worden ist. Wie aus der Niederschrift vom 25. April 1997 zu ersehen ist, waren sich auch die Beteiligten dessen bewußt, daß die Ortsbesichtigung zur Erreichung dieses Zwecks nicht das einzige geeignete Erkenntnismittel darstellte. Danach wurde mit den Erschienenen "Einigkeit darüber erzielt, daß der Beschreibung der Örtlichkeit das bei den Akten befindliche Luftbild (mit Pauseblatt) zugrunde gelegt wird". Das Erkenntnismaterial wurde ferner dadurch vervollständigt, daß von den Örtlichkeiten Fotos gemacht wurden, die sich bei den Akten befinden und die die umfangreiche Lichtbilddokumentation vervollständigen, deren Beginn bis in die Zeit des Widerspruchsverfahrens zurückreicht. Die Beschwerde rügt pauschal, das angefochtene Urteil werde von Erwägungen getragen, die durch das in der Niederschrift vom 25. April 1997 wiedergegebene Ergebnis der Ortsbesichtigung allein nicht gedeckt würden. Sie legt indes nicht im einzelnen dar, welche im Protokoll nicht festgehaltenen, entscheidungserheblichen Umstände durch eine weitere Ortsbesichtigung hätten ermittelt werden müssen. Ebensowenig macht sie geltend, daß die bei den Akten befindlichen Luftaufnahmen und sonstigen Fotos in bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen. Die Beschwerdebegründung gibt nichts dafür her, daß das Bildmaterial, das dem Berufungsgericht neben dem Besichtigungsprotokoll zur Verfügung stand, unter diesem Blickwinkel Defizite aufwies, die sich nur durch eine weitere Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen.

5

Sollte die Beschwerde, gestützt auf die Erwägung, daß der Tatrichter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf tatsächliche umstände abhebt, die in dem Augenscheinsprotokoll keinen Niederschlag gefunden haben, auch einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, dringt sie mit dieser Rüge ebenfalls nicht durch.

6

Das Berufungsgericht brauchte sich seine Überzeugung nicht ausschließlich auf der Grundlage des Ergebnisses der Ortsbesichtigung zu bilden. Ihm war es unbenommen, auch auf die übrigen Erkenntnismittel zurückzugreifen, die ihm zu Gebote standen.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 3 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama