Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1954, Az.: VI ZR 35/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.12.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1954, 431 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1954, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma F.W. W. & Co. GmbH in F., Z., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
den Arzt Dr. med. Hermann D. in K. M., W. Platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei Bauarbeiten, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, ist auf die Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Eine vermeidbare Beeinträchtigung der Hausbewohner ist rechtswidrig.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Dezember 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wohnt als Mieter im ersten Stock des Hauses K.-M.,W. Platz ... und betreibt dort seine ärztliche Praxis. Die Beklagte ist Mieterin der im Erdgeschoss gelegenen Räume des Hauses und unterhält dort einen Filialbetrieb. Sie nahm im September 1950 in ihren Geschäftsräumen bauliche Veränderungen vor. Dabei liess sie unter anderem eine Zwischendecke einziehen. Zur Befestigung dieser Decke wurden mit elektrisch betriebenen Boschhämmern 500 Löcher in die Eisenbetondecke gebohrt, die sich zwischem dem Erdgeschoss und den Bäumen des Klägers im ersten Stock des Hauses befindet. Die Bauarbeiten wurden in der ersten Septemberhälfte 1950 vorwiegend in den weiter zurückliegenden Geschäftsräumen durchgeführt. Von Mitte September ab wurden die Arbeiten auch auf die vorderen Geschäftsräume ausgedehnt, über denen sich die Wohn- und Praxisräume des Klägers befinden.
Der Kläger hat vorgetragen, durch die Bauarbeiten sei ein solcher Lärm verursacht worden, dass er seine ärztliche Praxis kaum, zum Teil gar nicht mehr habe ausüben können. Er habe sich nicht mehr mit den Patienten verständigen und auch keine ordnungsgemässe Untersuchung mehr durchführen können. Viele Patienten seien deshalb weggeblieben, manche hätten das Wartezimmer schon vor der Behandlung wieder verlassen, weil sie den Lärm nicht hätten ertragen können. Infolge des Rückgangs seiner Praxis habe er im September 1950 einen Verdienstausfall von mindestens 700 DM erlitten.
Ferner hat der Kläger behauptet, er habe, da auch nachts gearbeitet worden sei, nicht mehr schlafen können und sei nervös und überreizt geworden. Auch hätten sich die Folgen einer im Kriege erlittenen Kopfverletzung wieder bemerkbar gemacht. Als in der Nacht vom 28. zum 29. September 1950 der Lärm besonders stark gewesen sei, habe er die Polizei verständigen wollen, Infolge der Aufregung sei er gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen. Dadurch hätten sich seine Kopfschmerzen verschlimmert, Wegen dieses Gesundheitsschadens sei er etwa ein Jahr lang nicht in der Lage gewesen, seine Praxis wie früher in vollem Umfang auszuüben. Er habe in der Folgezeit mindestens an einem Tag in der Woche aussetzen müssen und ausser seinem normalen Jahresurlaub mehrfach einige Tage hintereinander Urlaub nehmen müssen, Hierdurch sei weiterer Verdienstausfall entstanden; die Kosten, die er durch die Bestellung von Vertretern gehabt habe, seien zum Teil nicht durch die Einnahmen gedeckt worden.
Der Kläger hat die Beklagte für die entstandenen Schäden verantwortlich gemacht und darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihn über ihre Umbauabsichten nicht unterrichtet habe; sonst hätte er seinen Urlaub in diese Zeit legen und die Vertretung einem Kollegen übertragen können, der sie in seinen eigenen Räumen hätte wahrnehmen können.
Er hat seinen Schaden auf 2.000 DM beziffert und mit der Klage einen Teilbetrag von 1.200 DM verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe alles Erdenkliche getan, um Störungen der Hausbewohner zu vermeiden. Die Bauzeit sei durch die Tag- und Nachtarbeiten auf einen Mindestzeitraum verkürzt worden. Für die Stemmarbeiten habe man anstelle von Presslufthämmern die leichteren Boschhämmer verwandt. Während des ersten Bauabschnitts vom 1. bis zum 19. September 1950 sei überhaupt kein nennenswerter Lärm verursacht worden. Auf die erste Beschwerde des Klägers hin habe ihr Geschäftsführer veranlasst, dass während der Sprechstunden des Klägers (9-11 und 14-16 Uhr) keine Stemmarbeiten durchgeführt würden. Für die Nachtarbeiten habe die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts vorgelegen. Danach seien Stemmarbeiten bis 22 Uhr, alle anderen Arbeiten unbeschränkt erlaubt gewesen.
Der Kläger hat erwidert, der Lärm sei auf seine Beschwerde hin nur an zwei Tagen während der Sprechstundenzeit geringfügig eingeschränkt worden, habe dann aber bis zum Ende des Monats in unverminderter Stärke angehalten. So sei z.B. noch am 30. September um 10 Uhr vormittags eine ärztliche Behandlung nicht möglich gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend in erster Linie von §823 BGB als rechtlicher Grundlage der Schadensersatzansprüche des Klägers aus. Von den in dieser Vorschrift geschützten Lebensgütern ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Geräuscheinwirkungen der Beklagten einmal die Gesundheit des Klägers verletzt worden. Weiter sieht das Berufungsgericht den auf dem Mietrecht beruhenden Besitz des Klägers an den Wohn- und Praxisräumen als verletzt an. Dass der Besitz, insbesondere der eines Mieters zu den in §823 BGB geschützten "sonstigen Rechten" gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschliesst (RGZ 59, 326 [328], 91, 60 [65]; 105, 213 [218]). Mit der Übergabe der Mietsache bestehen nicht mehr nur Rechte und Pflichten zwischen den Parteien des Mietvertrages, sondern jedermann hat das durch widerrechtliche Eingriffe in das Recht auf ungestörte Benutzung der Mietsache Schadensersatzansprüche auslösen können.
II.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte mit ihren Geräuscheinwirkungen rechtswidrig in den Besitz des Klägers eingegriffen und dessen Gesundheit verletzt hat. Dabei beurteilt es die Frage, ob und inwieweit ein Mieter störende Geräusche eines im gleichen Hause wohnenden Mieters dulden muss mit Recht nach §906 BGB. Diese Vorschrift regel zwar in erster Linie die Frage der Zulässigkeit von Immissionen auf ein Nachbargrundstück. Sie ist aber auch auf das Verhältnis zwischen den Mietern verschiedener Stockwerke eines Hauses entsprechend anzuwenden (RG HRR 1931 Nr. 1219 und JW 1932, 2984 Nr. 11). Geräusche, die von den Geschäftsräumen eines Mieters ausgehen, muss ein Mieter anderer Räume des Hauses daher nach §906 BGB insoweit hinnehmen, als die Einwirkung entweder.
1. die Benutzung seiner Mieträume nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (Erheblichkeit) oder
2. durch eine Benutzung der Geschäftsräume herbeigeführ wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist (Orstüblichkeit).
1.
Zur ersten Frage entnimmt das Berufungsgericht unbedenklich schon der Lebenserfahrung, dass ein maschinelles Einstemmen von 500 Löchern in eine Betondecke Lärm erzeugt, der für die Bewohner des über dieser Decke liegenden Stockwerkes unerträglich ist. Des weiteren stutzt es sich bei seiner Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers in der Benutzung seiner Mieträume auf die Aussagen einer grossen Anzahl von Zeugen, in erster Linie auf die Bekundung des Rechtsanwalts Wi., der damals als Vertreter des Rechtsanwalts P. in dessen Praxisräumen des Hauses W. Platz ... tätig war und erklärt hat, die Lärmentwicklung sei im September 1950 so enorm gewesen, dass man sich nicht habe verständigen können und eine geistige Arbeit unmöglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, dass in den Praxisräumen des Klägers ärztliche Untersuchungen und Telefongespräche infolge des Lärms zeitweilig unmöglich waren, dass die Verständigung unter den Anwesenden wesentlich erschwert war, dass infolgedessen Patienten das Wartezimmer ohne Behandlung verlassen haben und der Kläger Patienten fortgeschickt hat, weil er sie nicht behandeln konnte. Zusammenfassend gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, dass die von der Beklagten im September 1950 durchgeführten Bauarbeiten mit ständiger Lärmentwicklung verbunden waren, die für die Hausbewohner, besonders für die Mieter des ersten Stockwerks, zumindest zeitweilig unerträglich war, dass die verursachten Geräusche die Praxisausübung des Klägers wesentlich beeinträchtigt und seine Nachtruhe erheblich gestört haben. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, dass der Lärm sich in der zweiten Septemberhälfte noch verstärkt hat und dass nur an wenigen Tagen auf die Praxisstunden des Klägers Rücksicht genommen worden ist. Der Vorderrichter lässt dahingestellt, ob auch in den Nächten der letzten Monatsdekade noch Stemmarbeiten ausgeführt worden sind. Er erachtet aber für erwiesen, dass auch die von den anderen nächtlichen Arbeiten verursachten Geräusche die Hausbewohner am Schlafe gehindert haben.
Dass diese Feststellungen die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers in der Benutzung seiner Mieträume rechtfertigen, wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der durch den Umbau hervorgerufene Lärm sei nicht ortsüblich.
2.
Auch eine wesentliche Geräuscheinwirkung ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung der gemieteten Räume herbeigeführt wird. Die Beurteilung der Ortsüblichkeit liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (RGZ 105, 213 [217]; 139, 29 [31]). Sie ist daher im Revisionsverfahren nur in beschränktem Maße angreifbar. Das Revisionsgericht kann neben Rügen aus §286 ZPO nur nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten aus gegangen ist.
Die Begründung, mit der das Berufungsurteil die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigungen verneint hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die Grundsätze vorangestellt, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff der Ortsüblichkeit von Einwirkungen im Sinne des §906 BGB entwickelt worden sind. Soweit es den vom Reichsgericht entwickelten Gedanken des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses herangezogen hat, handelt es sich, abgesehen von einzelnen Formulierungen des Reichsgerichts, im Wesen der Sache nicht, wie von der Goltz (Betriebsberater 1951, 267) anzunehmen scheint, um eine auf den damaligen Verhältnissen beruhende zeitbedingte Betrachtungsweise, sondern um die Anwendung des Grundgedankens des §24 BGB - des Gebotes nach Treu und Glauben zu handeln - auf die Beziehungen der Nachbarn zueinander. Das Reichsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit von Einwirkungen durchaus zutreffend nicht allein von der dinglichen Seite, der Benutzung der Grundstücke, sondern auch von dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis betrachtet und daher nicht nur dingliche, sondern auch persönliche Werte berücksichtigt (vgl. Denecke MDR 1949, 613 [OGH Köln 27.05.1949 - II ZS 75/48] [614]). Diese Grundsätze sind auch von dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Beziehungen zweier Grundstücksnachbarn gebilligt worden (Urteile vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 - MDR 1951, 726 [BGH 15.06.1951 - V ZR 55/50] und 10. April 1953 - V ZR 115/51 -). Sie gelten in besonderem Maße für das hier in Betracht kommende Verhältnis zweier in demselben Gebäude wohnenden und arbeitenden Mieter. Ihr Wohnen und Wirken unter einem Dach schafft eine gewisse Gemeinsamkeit und erfordert von ihnen eine wechselseitige Rücksichtnahme (§242 BGB).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte die Möglichkeit haben musste, die ihr notwendig erscheinenden Umbauarbeiten unter Verwendung moderner technischer Hilfsmittel auch dann durchzuführen, wenn damit erhebliche Geräusche verbunden waren. Andererseits musste die Beklagte bei der Planung und der Durchführung der Arbeiten auf die übrigen Bewohner des Hauses Rücksicht nehmen und darauf bedacht sein, die mit den Arbeiten verbundene Beeinträchtigung der anderen Mieter auf ein Mindestmaß herabzumindern. Dabei können, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, Einwirkungen, die bei schuldiger Rücksichtnahme vermeidbar waren, nicht als rechtmässig anerkannt werden.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass Nachtarbeiten, wie die Beklagte sie hat ausführen lassen, in keinem Fall zu einer gewöhnlichen Benutzung eines Mietstockwerks in einem auch von anderen Parteien bewohnten Hause gehören. Es hat auf Grund seiner eigenen Kenntnis der in K. herrschenden Verhältnisse festgestellt, dass dort nächtliche Umbauarbeiten an bewohnten Häusern nicht üblich sind. Die Tatsache, dass in zerstörten Städten an grossen Geschäftshäusern, Banken und dergl. häufig auch bei Nacht Wiederaufbau- und Umbauarbeiten vorgenommen werden, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme rechtfertigen, dass auch in einem Geschäftshaus, in dem weitere Mieter wohnen, nächtlicher Baulärm in der hier festgestellten Stärke zuzulassen sei. Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg geltend machen, dass sie durch eine Zusammenballung der Bauarbeiten auf eine möglichst kurze Zeit im Interesse der Hausbewohner gehandelt habe, weil dadurch eine geringere Belästigung der Nachbarn und Mietbewohner des Hauses herbeigeführt worden sei als bei einer längeren Bauzeit, wie sie sich ergeben haben würde, wenn nur bei Tage gearbeitet worden wäre. Es ist verständlich, dass die Beklagte an einer Verkürzung der Bauzeit interessiert war, weil die Bauarbeiten den Verkauf ihrer Waren beeinträchtigten, wenn nicht gar verhinderten. Zwar hatten auch die Hausbewohner, insbesondere die Mieter, die in dem Hause ihrem Beruf nachgingen, ein Interesse an einer baldigen Beendigung der Bauarbeiten. Die Beklagte konnte aber nicht annehmen, dass der Kläger und die anderen Bewohner des Hauses bereit waren, eine vorwiegend im Interesse der Beklagten liegende Verkürzung der Bauzeit mit einem Opfer ihrer Nachtruhe und den damit verbundenen Gesundheitsschädigungen zu erkaufen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die Beklagte es auch bei der Planung und Durchführung der Tagesarbeiten an der gebotenen Rücksicht auf den Kläger und die übrigen Hausbewohner hat fehlen lassen. Es hat hierzu ausgeführt: Da bei der Art der durchzuführenden Arbeiten offen gelegen habe, dass diese eine erhebliche Belästigung der Mitmieter mit sich bringen und für die geistig tätigen Bewohner des Hauses eine längere Behinderung ihrer Berufsausübung zur Folge haben würden, sei es ihre Pflicht gewesen, den anderen Hausbewohnern Kenntnis von dem beabsichtigten Umbau zu geben. Das habe sie nicht getan. Der Kläger habe überzeugend vorgetragen, er habe bei rechtzeitiger Kenntnis der bevorstehenden Störung seinen Urlaub in die Zeit des Umbaus legen und die Praxis zur vertretungsweisen Führung in die Räume des Vertreters verlegen können. Als weitere Pflicht der Beklagten nimmt das Berufungsgericht die Verpflichtung an, die Arbeiten so einzuteilen, dass die im Hause Berufstätigen durch den Baulärm möglichst wenig in der Ausübung ihres Berufes geschädigt wurden Wenn auch der Beklagten nicht habe zugemutet werden können, auf jeden Sonderwunsch eines Hausbewohners einzugehen, so wäre es doch ohne Schwierigkeit möglich gewesen, in einer Besprechung mit den in Frage kommenden Personen, in erster Linie mit dem am meisten betroffenen Kläger, von vornherein auszumachen, zu welchen Tagesstunden der Baulärm eingeschränkt werden konnte und sollte, um die Berufsausübung nicht über Gebühr zu beeinträchtigen. Auch in dieser Hinsicht habe die Beklagte keinerlei Schritte unternommen. Das Berufungsgericht hat daher auch die Lärmentwicklung bei Tage insoweit als nicht rechtmässig angesehen, als die Beklagte die Beeinträchtigung der Praxis des Klägers bei gehöriger Rücksichtnahme hätte vermeiden können.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass der Vorderrichter die Lage des Hauses und den von der Strasse ausgehenden Lärm unberücksichtigt gelassen habe. In dem streitigen Teil des Urteilstatbestandes ist angeführt, dass der W. Platz, an dem das Gebäude liegt, der verkehrsreichste Platz des Stadtteils K.-M. ist. Diese Tatsache hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zwar nicht ausdrücklich wiederholt, es hat sie aber ersichtlich in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. Überdies kann dieser andersgeartete Lärm die Beklagte auch nicht von den Rücksichten gegenüber dem Kläger befreien, die das Berufungsgericht ihr mit Recht zugemutet hat.
Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe den Charakter des Gebäudes als Geschäftshaus und die Notwendigkeit, beim Umbau moderne Hilfsmittel der Technik einzusetzen, nicht beachtet. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht beide Umstände bei seiner Beurteilung des Streiffalls berücksichtigt hat. Es will ersichtlich der Beklagten keineswegs die Verwendung moderner technischer Hilfsmittel untersagen, sondern verlangt nur mit Recht bei deren Einsatz die gebotene Rücksichtnahme auf die übrigen Hausbewohner.
Ferner meint die Revision, die Abstellung des Berufungsgerichts auf eine Vermeidbarkeit von Geräuschen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sei mit §906 BGB nicht vereinbar. Seine Annahme der Vermeidbarkeit entbehre der tatsächlichen Grundlage, weil das Berufungsgericht keine Möglichkeit aufgezeigt habe, die mit den Bauarbeiten verbundenen Geräusche zu vermeiden oder zu vermindern.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht es für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Einwirkungen nicht auf die Vermeidbarkeit der Geräusche, sondern darauf abgestellt hat, ob und inwieweit Schädigungen des Klägers hätten vermieden werden können. Auf welche Weise dies hätte geschehen müssen, hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt.
Soweit die Revision die Behauptung der Beklagten aufgreift, bei der ersten Beschwerde des Klägers über den Lärm sei sofort die Einstellung der besonders störenden Bohr- und Stemmarbeiten angeordnet worden, steht ihr Vorbringen mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Bauarbeiten im ganzen Monat mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbunden waren und dass nur an wenigen Tagen Ende September auf die Praxisstunden des Klägers Rücksicht genommen worden ist.
III.
Aus der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe widerrechtlich den Besitz und die Gesundheit des Klägers verletzt, ergibt sich, dass die Beklagte nach §823 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden haftet, wenn sie die Geräuscheinwirkungen schuldhaft veranlasst hat. Ein Verschulden der Beklagten ist vom Berufungsgericht mit der Begründung bejaht worden, ihre Geschäftsleiter hätten sich vorstellen können und müssen, dass die Umbauarbeiten die. Mitbewohner in dem Besitz ihrer Räume erheblich beeinträchtigen und schädigen würden; wenn sie ihre Handlungsweise rechtsirrig als berechtigt angesehen habe, könne sie dies von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht befreien. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Gegen sie werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben.
IV.
Des weiteren hat das Berufungsgericht in Anknüpfung an den Rechtsgedanken des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 154, 161 und RG Zschr Ak f DR 1940, 100) dem Kläger eine Entschädigung auch für den Fall zugebilligt, dass man die Umbauarbeiten bei Tag als rechtmässig ansehen und dem Kläger insoweit eine Duldungspflicht auferlegen wolle. Ob diese Darlegungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, kann dahingestellt bleiben, da der Schadensersatzanspruch des Klägers schon aus anderen Rechtsgründen vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden ist. Es erübrigt sich daher, auf die Angriffe einzugehen, die von der Revision gegen diese vom Berufungsgericht erörterte weitere Anspruchsgrundlage erhoben werden.
V.
1.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den durch Tageslärm verursachten Schaden unter Zugrundelegung der Aussagen des die Bücher des Klägers führenden Zeugen D. auf 700 DM geschätzt.
Die Revision rügt mit Unrecht, das Berufungsgericht habe bei dieser Ermittlung der Schadenshöhe den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und dem entstandenen Schaden unrichtig beurteilt. Da Geräuscheinrichtungen, die sich im Rahmen des §906 BGB halten, geduldet werden müssen, kann allerdings, wie die Revision zutreffend ausführt, bei Überschreitung dieser Grenzen nur für die Folgen dessen Ersatz verlangt werden, was über das zulässige Maß hinausgeht (RGZ 139, 29 [34]). Das hat aber ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es führt aus, dass nach seiner Überzeugung der für September 1950 festgestellte Praxisrückgang auf den unerträglichen Lärm während der Praxisstunden zurückzuführen ist. Diese Feststellung rechtfertigt die Annahme des Ursachenzusammenhangs, denn nach den in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen war diese Schädigung des Klägers aus doppeltem Grunde vermeidbar und daher rechtswidrig. Einmal weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei rechtzeitiger Benachrichtigung von der Durchführung der Arbeiten in dieser Zeit seinen Urlaub genommen hätte und zum ändern weil der Beklagten zuzumuten war, von vornherein auf die Praxisstunden des Klägers Rücksicht zu nehmen.
Damit ist auch dem Hinweis der Revision, dass der Kläger Nervenarzt ist und seine Patienten in der Mehrzahl empfindlichere Nerven besitzen als gesunde Menschen, der Boden entzogen, denn bei rechtzeitiger Verständigung des Klägers und bei gehöriger Rücksicht auf seine Praxisstunden hätte, wie das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe annimmt, sich auch das Fortbleiben dieser Patienten vermeiden lassen.
Schliesslich macht die Revision geltend, die besonders störenden Bohr- und Stemmarbeiten seien nur in der zweiten Hälfte des September vorgenommen worden; zuerst sei nicht unterhalb der Räume des Klägers, sondern in dem Anbau gearbeitet worden; das Berufungsgericht habe auch hinsichtlich dieser Arbeiten eine unzulässige Überschreitung der Lärmgrenze feststellen müssen, wenn es auch für diese Zeit einen Einnahmeausfall habe zusprechen wollen.
Dabei wird von der Revision übersehen, dass das Berufungsgericht auch für die erste Septemberhälfte den Rahmen des §906 BGBüberschreitende Geräuscheinwirkungen festgestellt hat. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass es dem Kläger für den ganzen September Schadensersatz zugebilligt hat.
2.
Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem Kläger einen auf 500 DM geschätzten Schadensbetrag dafür zugesprochen hat, dass ihm durch die nächtliche Ruhestörung ein Gesundheitsschaden entstanden ist, der sich noch über längere Zeit nachteilig auf seine Praxis ausgewirkt hat.
Unverständlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Entstehung dieses Schadens nicht durch tatsächliche Feststellungen unterbaut. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist die Entstehung und die Höhe dieses Schadens auf fast zweieinhalb Seiten eingehend begründet und auch in tatsächlicher Hinsicht gründlich und überzeugend dargelegt. Dass der Vorderrichter dabei zum Teil den Angaben des Klägers Glauben schenkt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der von der Revision erhobene Vorwurf entbehrt daher jeglicher Berechtigung.
Nach alledem erweist die Revision des Beklagten sich als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.