Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1989, Az.: BVerwG 6 PB 22.88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 22.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.05.1988 - AZ: 18 OVG L 2/87
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Albers
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 27. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungbeschwerde hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers weicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - (PersV 1985, 477) ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind jedoch nicht gegeben.
Das Beschwerdegericht legt zur Begrenzung des Initiativrechts der Personalvertretung gemäß § 72 Abs. 3 Nds. PersVG dar, daß die Personalvertretung, wenn besetzbare Stellen vorhanden seien und die Dienststelle insoweit untätig bleibe, mit einem Initiativantrag unter Umständen verlangen könne, daß die Dienststelle nach ihrer Entscheidungskompetenz die Besetzung von freien Stellen einleitet und die Zustimmung der Personalvertretung zur Besetzungsabsicht einholt. Eine solche Raum für die Ausübung des Initiativrechts lassende Situation sei anzunehmen, wenn die Dienststelle freie Stellen ohne rechtlichen oder tatsächlichen Grund unbesetzt lasse und die übrigen Beschäftigten dadurch zusätzlich belaste. In Anwendung dieser Grundsätze auf den Feststellungsantrag des Antragstellers kommt das Beschwerdegericht sodann zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Beteiligten, Stellen für im Bereich der staatlichen Schulen eingesetzte Raumpflegerinnen, die durch das Auslaufen von Beschäftigungsverhältnissen freigeworden waren, nicht wieder zu besetzen, auf sachlich hinreichenden Gründen beruhe. Ob die Nichtbesetzung der Stellen zu einer zusätzlichen nennenswerten Belastung der übrigen Raumpflegerinnen führe, sei zweifelhaft, könne indessen letztlich offenbleiben. Denn für die Ausübung des von dem Antragsteller geltend gemachten Initiativrechts sei bereits deshalb kein Raum, weil die Nichtbesetzung der freien Stellen sachlich gerechtfertigt sei.
Mit diesen rechtlichen Ausführungen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von den tragenden Gründen des zu der gleichartigen Regelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ergangenen Beschlusses des beschließenden Senatsvom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - (a.a.O.) abweichen würde. Die Vorinstanz ist vielmehr bei ihrer Entscheidung ausdrücklich von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß zum Umfang des Initiativrechts der Personalvertretung entwickelt hat und hat diese nahezu wörtlich übernommen. Ob das Beschwerdegericht - wie der Antragsteller meint - wirklich den Rechtssatz aufgestellt hat, daß ein Initiativrecht "nur dann" bestehe, wenn die Dienststelle freie Stellen ohne rechtlichen oder tatsächlichen Grund unbesetzt läßt und die übrigen Beschäftigten dadurch zusätzlich belastet werden, kann dahinstehen, da in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ein entgegenstehender Rechtssatz nicht enthalten ist. Auch kann der Beschwerde nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Entscheidungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts sei dahin zu interpretieren, daß die dort entwickelten Grundsätze lediglich Überlegungen zur materiellen Ausfüllung des Initiativrechts im Rahmen des Nichteinigungsverfahrens seien. Eine solche Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Grundsätze läßt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen und würde im Widerspruch zu dem Umstand stehen, daß in jenem Verfahren - wie in dieser Rechtssache - über die Erforderlichkeit der Einleitung des Stufenverfahrens aufgrund des von der Personalvertretung gestellten Initiativantrags zu entscheiden war. In Wirklichkeit wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht eine Divergenz gerügt, sondern lediglich die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze beanstandet. Damit kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung nicht begründet werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit zurückzuweisen.
Nettesheim
Albers