Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 1 BvL 33/95
Verfassungsmässigkeit der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets; Rentenberechnung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale Sicherheit; Verfassungsmässigkeit der Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale Sicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.04.1999
- Aktenzeichen
- 1 BvL 33/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 AAÜG
- § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AAÜG
- § 15 Abs. 1 AAÜG
- § 1 S. 1 AufhebG
- § 2 AufhebG
- § 3 AufhebG
- § 3 Abs. 3 AufhebG
- § 3 Abs. 4 AufhebG
- § 5 Abs. 1 AufhebG
- § 5 AufhebG
- § 23 Abs. 2 RAnglG
- § 24 Abs. 4 RAnglG
- § 23 Abs. 1 RAnglG
- § 307b Abs. 3 S. 2 SGB VI
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BVerfGE 100, 138 - 195
- AuR 1999, 236 (Pressemitteilung)
- DStR 1999, 1121
- FamRZ 1999, 1341 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
- 2.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG über die Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802,00 DM monatlich bei Versichertenrenten verstößt gegen Art. 14 GG und ist nichtig.
- 3.
Die pauschale Kürzung von Versorgungsleistungen aus dem genannten Versorgungssystem nach dem als Bundesrecht fortgeltenden Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Tenor:
- 1.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzbl I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
- 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- 3.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvL 11/94weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvR 1560/97