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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 1 BvR 1560/97

Verfassungsmässigkeit der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets; Rentenberechnung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale Sicherheit; Verfassungsmässigkeit der Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale Sicherheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.04.1999
Aktenzeichen
1 BvR 1560/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 100, 138 - 195
  • AuR 1999, 236 (Pressemitteilung)
  • DStR 1999, 1121
  • FamRZ 1999, 1341 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.

  2. 2.

    Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG über die Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802,00 DM monatlich bei Versichertenrenten verstößt gegen Art. 14 GG und ist nichtig.

  3. 3.

    Die pauschale Kürzung von Versorgungsleistungen aus dem genannten Versorgungssystem nach dem als Bundesrecht fortgeltenden Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor:

  1. 1.

    § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzbl I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.

  2. 2.

    § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

  3. 3.

    Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvL 11/94

weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvL 33/95