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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1979, Az.: 1 StR 703/79

Beginn des Stadiums des Versuchs; Gedeihen der Tatbestandsverwirklichung bis zu einem "unmittelbaren Ansetzen" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1979
Aktenzeichen
1 StR 703/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 17.07.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Bauhelfer Franz S. aus B. geboren am ... 1931 in E./CSR, zur Zeit in Haft

Rechtsanwalt ... als Verteidiger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 17. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.

2

I.

Das Tatgericht hat festgestellt:

3

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Juli 1978 fand der Angeklagte Unterkunft bei der Ehefrau seines Haftgenossen Anton W.. Als W. drei Monate später selbst nach Hause kam, wollte seine Frau nichts mehr von ihm wissen. Sie wollte weiterhin mit dem Angeklagten zusammenleben. Zwischen ihm und W., kam es zu Auseinandersetzungen. W. erwirkte gegen den Angeklagten ein Versäumnisurteil, in dem ihm geboten wurde, die Wohnung der Eheleute W. zu räumen, und untersagt wurde, innerhalb dieser Wohnung mit Frau W. zusammenzuleben. Mit Hilfe des Gerichtsvollziehers wurde der Angeklagte zwar am 22. Dezember 1978 aus dem Hause der Eheleute W. gewiesen, Frau W. gestattete ihm aber, das ausgebaute Dachgeschoß der Garage zu beziehen. Ein paar Tage später, am 27. Dezember 1978 kurz vor Mitternacht, begehrte W., der der Meinung war, daß der Angeklagte wieder in seiner Wohnung sei, eingelassen zu werden. Seine Frau öffnete aber die verschlossene Haustür nicht. W. rief von einer Telefonzelle aus die Polizei an, ließ sich bestätigen, daß er seine Wohnung betreten dürfe, und verlangte dann erneut "nachdrücklich" Einlaß. Als ihm wiederum nicht geöffnet wurde, trat er eine "provisorisch befestigte" Füllung der Haustür ein. Nun schrie seine Frau laut um Hilfe. Der von ihrem Sohn unterrichtete Angeklagte, der bereits geschlafen hatte, ergriff eine Axt, die er in der Garage fand, und eilte damit in Richtung Haustür. Er hatte während des Laufens die Axt soweit erhoben, daß sich die Schneide "mindestens in Höhe seines Kopfes befand". Er wollte W. am Betreten des Hauses hindern und "hierzu notfalls" mit der Axt auf ihn einschlagen. "Dabei war er sich bewußt, daß er durch einen Schlag mit der Axt W. möglicherweise so schwere Verletzungen zufügen kann, daß er hierdurch stirbt. Auch hiermit wäre der Angeklagte einverstanden gewesen, um sein Ziel zu erreichen" (UA S. 7 und S 11). Als W. den Angeklagten mit der Axt auf sich zukommen sah, ging er ihm ein paar Schritte entgegen, um den Angriff abzuwehren. Es gelang ihm, mit beiden Händen den 70 cm langen Stiel der Axt zu ergreifen, so daß der Angeklagte "den von ihm beabsichtigten Schlag nicht mehr ausführen konnte" (UA S. 7). Ein Bekannter W. konnte ihm und dem Angeklagten die Axt entwinden.

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II.

Im Rahmen der Beweiswürdigung sagt das Tatgericht, es sei "davon überzeugt, daß der Angeklagte auf jeden Fall verhindern wollte, daß W. das Haus betritt und zur Erreichung dieses Ziels mit der Axt zugeschlagen hätte, wenn W. sie nicht rechtzeitig zu fassen bekommen hätte" (UA S. 11). Eine Erörterung der Frage, ob nach dem Geschehensablauf das Stadium des Versuchs erreicht worden ist, findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Es zieht ohne nähere Begründung die Folgerung, daß der Angeklagte sich "eines Verbrechens des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen der versuchten Nötigung schuldig gemacht habe" (UA S. 12/13).

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III.

Die vom Tatgericht nicht erörterte Rechtsfrage kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden.

6

1.

Das Stadium des Versuchs beginnt, wenn der Täter "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt" (§ 22 StGB). Diese Umschreibung besagt, daß der konkrete Tatplan die Beurteilungsgrundlage bildet und auf dieser Grundlage nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden ist, ob die Tatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem "unmittelbaren Ansetzen" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gediehen war. Nach dieser Verknüpfung subjektiver und objektiver Abgrenzungskriterien wird das Versuchsstadium erreicht, wenn der Täter in seiner Vorstellung die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und Handlungen vornimmt, die im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (BGHSt 26, 201, 203/204; BGH NJW 1979, 378 = MDR 1979, 152; BGH, Beschl. vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78 - bei Holtz MDR 1978, 985; Lackner, StGB 12. Aufl. § 22 Anm. 1 b).

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2.

Nach dem Sachverhalt ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte die Schwelle zum "jetzt geht es los" bereits überschritt, als er auf die Hautür zueilte. Einerseits ist die Rede davon, daß der Angeklagte "notfalls" auf W. einschlagen wollte, um ihn am Betreten des Hauses zu hindern, andererseits ist festgestellt, der Angeklagte habe den "von ihm beabsichtigten Schlag" nur deshalb nicht ausführen können, weil es W. gelungen sei, mit beiden Händen den Stiel der Axt zu erfassen (UA S. 7).

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War es so, wie diese Feststellung es besagt, dann wurde der Angeklagte in der Phase des subjektiv gewollten und objektiv begonnenen unmittelbaren Ansetzens zur tatbestandsmäßigen Handlung an der weiteren Tatverwirklichung gehindert. Infolgedessen läge Versuch vor. War es aber so, daß der Angeklagte den Entschluß des Zuschlagens noch nicht endgültig gefaßt hatte, weil er die Axt nur "notfalls" als Schlaginstrument gebrauchen wollte, dann kann es sein, daß der Geschehensablauf in einer Phase abbrach, die vor dem Versuchsstadium lag.

9

Das äußere Tatbild läßt sichere Rückschlüsse nicht zu. Es ist insbesondere nicht zu ersehen, ob der Angeklagte die Axt so hielt, daß ihm sofortiges Zuschlagen möglich gewesen wäre oder ob er erst zum Schlage hätte ausholen müssen. Im Falle der zweiten Alternative könnte darin, daß der Angeklagte nicht ausholte, obgleich W. ihm entgegentrat, ein Indiz liegen, daß der Entschluß zum Zuschlagen noch nicht endgültig gefaßt war.

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IV.

Der Senat kann offenlassen, ob das Tatgericht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend begründet hat. Er weist aber darauf hin, daß nicht jeder Schlag mit der Axt die Folgerung rechtfertigen kann, der Täter habe den Tod des Opfers gewollt oder in Kauf genommen. Im Falle erneuter Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags wird es unerläßlich sein, daß nähere Feststellungen darüber getroffen werden, wie der Angeklagte zuschlagen und wo er W. treffen wollte.

Pikart
Loesdau
Herdegen
Ulsamer
Maul