Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1978, Az.: 3 StR 281/78
Überschreiten der Versuchsschwelle zum Banküberfall bei Vorfahren bis zum Bankeingang ohne Hervorholen der mitgeführten Waffen und Überstreifen der Masken; Begründung eines minderschweren Falles durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 281/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 09.03.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
Prozessführer
1. Hydraulikschlosser Heinz H. aus O.-Er., geboren am ... 1951 in Re.
2. Schweißer Reinhard K. aus O.-Er., dort geboren am ... 1951.
Sonstige Beteiligte
3. Maschinenschlosser Wolfgang F. aus Re., dort geboren am ... 1953.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. August 1978
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. März 1978
- a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten H. und K. sowie der Mitangeklagte F. im Falle des geplanten Überfalles auf die Volksbank in X.-V. nicht der versuchten schweren räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2 StGB) schuldig sind;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser die Angeklagten H. und K. sowie den Mitangeklagten F. betrifft.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten H. und K. werden verworfen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten hinsichtlich des geplanten Überfalls auf die Volksbank in X.-V. noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung der geplanten Tat angesetzt. Hierzu sowie zu den Revisionen im übrigen führt der Generalbundesanwalt folgendes aus: "... sie sind nur bis zum Bankeingang vorgefahren, hatten aber noch nicht ihre Waffen aus den mitgeführten Tragetaschen geholt und ihre Masken noch nicht übergestreift. Sie hatten damit subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" noch nicht überschritten (vgl. BGHSt 26, 201, 203). Deshalb haben sich die Angeklagten H. und F. sowie der Mitangeklagte K. in diesem Fall nicht der versuchten schweren räuberischen Erpressung, sondern nur der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Schuldsprüche müssen daher entsprechend geändert und die für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben werden. Dabei ist die Änderung und Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten F. zu erstrecken. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätten verteidigen können.
Die gegen den Angeklagten H. und K. wegen des zweiten Überfalls auf die Volksbank in X.-B. ergangenen Schuldsprüche sind dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Jedoch können die deswegen verhängten Einzelstrafen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die knappen Ausführungen der Strafkammer zur Frage des minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB (UA S. 29) lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Strafkammer sich bewußt gewesen ist, daß auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit dazu führen kann, einen minder schweren Fall zu begründen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen von Banküberfallen so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - ordentliche Strafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; ständige Rechtsprechung). Dieser Mangel kann sich zum Nachteil der Angeklagten H. und K. ausgewirkt haben. Hätte die Strafkammer die Tat der Angeklagten wegen ihrer erheblich verminderten Schuldfähigkeit als minder schwerer Fall gewertet, hätte sich die Mindeststrafe von zwei auf ein Jahr ermäßigt. Die gegen die Angeklagten H. und K. wegen des Überfalls auf die Volksbank in X.-B. verhängten Einzelstrafen müssen deshalb ebenfalls aufgehoben werden. Dabei muß die Aufhebung auch insoweit gemäß § 357 StPO auf den Mittäter F. erstreckt werden, weil die Strafzumessungserwägungen in seinem Fall gleichermaßen rechtsfehlerhaft sind (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1975 - 5 StR 339/75 -). Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafen zur Folge."
Dem schließt sich der Senat an.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte