Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1975, Az.: 5 StR 339/75
Notwendigkeit der Benennung der Umstände im Urteil, die für den Richter bei der Strafzumessung entscheidend waren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 339/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 25.10.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Arbeiter Wolfgang B. aus Bi., geboren am ... 1950 in O.
2. Maurer Werner F. aus O., geboren am ... 1946 in S.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. Juli 1975
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil der Großen Strafkammer I des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Oktober 1974
- 1.
soweit es den Angeklagten F. betrifft, im Strafausspruch,
- 2.
soweit es den Angeklagten B. betrifft, in den Strafaussprüchen zu Fall 2 (Diebstahl zum Nachteil H.), zu Fall 3 (Diebstahl zum Nachteil S.) und zu Fall 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil M.) sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe
jeweils mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten F. zu entscheiden hat.
Gründe
Die Angriffe des Angeklagten F. gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände aufzuführen, die für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren. Dies bedeutet zwar nicht, daß eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben ist. Doch muß dem Revisionsgericht jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Daran fehlt es hier. Es ist im Urteil lediglich ausgeführt: 'Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zu berücksichtigen, daß beide Angeklagten erheblich vorbestraft sind. Bei beiden Angeklagten liegen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 17 StGB vor' (UA S. 12). Danach werden die Einzelstrafen genannt. ...
Angesichts der Tatsache, daß die Strafzumessungsgründe bei dem Mitangeklagten Böse gleichermaßen rechtsfehlerhaft sind, muß sich die (teilweise) Urteilsaufhebung auch auf ihn erstrecken, § 357 StPO. Dies kann allerdings nur den Strafausspruch in den Fällen betreffen, in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben, weil es im übrigen an dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis der 'nämlichen Tat' fehlt (vgl. BGHSt 12, 335.341). Die Aufhebung der drei Einzelstrafen hat ... den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge."
Dem tritt der Senat bei.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte