Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1994, Az.: 4 StR 700/94

Wirksamkeit der Anklage; Ermittlungsergebnisse ; Einzeltaten; Urteilsbegründung; Strafausspruch; Schuld; Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1994
Aktenzeichen
4 StR 700/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 287

Redaktioneller Leitsatz

a) Ist die Feststellung der dem Angeklagten angelasteten Straftat aufgrund der entscheidenden Ermittlungsergebnisse möglich, so ist die entsprechende Anklage wirksam.

b) Es muß sich aus dem Urteil unzweifelhaft ergeben, welches Maß an Schuld als Grundlage für die Strafverhängung gedient hat, und welchen Umfang die Rechtskrafterstreckung einnimmt.

Daher müssen die Einzeltaten in der Urteilsbegründung so genau dargestellt werden, daß eine Verwechselung der abgeurteilten Tat mit anderen Taten ausgeschlossen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) ohne die erforderliche Erlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde und rügt die Verletzung formellen Rechts.

2

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 1994, die auch durch die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 9. Dezember 1994 nicht entkräftet werden.

3

2. Die Verfahrensvoraussetzung einer zulässigen Anklage und demgemäß eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist gegeben. Zwar wird im Anklagesatz der Anklageschrift vom 15. Juni 1994 nur ausgeführt: "Mit auf fortgesetzte Tatbegehung gerichtetem Vorsatz führte er größere Mengen an Heroin und Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, führte hier mit dem Rauschgift - mehreren hundert Gramm - insbesondere auf der Bielefelder Szene gewinnbringenden Handel, wobei er sich hierzu auch anderer Personen - Drogenabhängiger - als Verteiler bediente." Dieser mangelhafte Anklagesatz hat jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens zur Folge, weil der Angeklagte wenigstens aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift ausreichend entnehmen konnte, welche bestimmten Taten ihm vorgeworfen wurden (BGHSt 5, 226, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53]; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 200 Rdn. 26).

4

3. Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, da die Feststellungen des Landgerichts den Mindestanforderungen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Urteilsgründe zu stellen sind, nicht genügen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

5

"Danach müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Unabhängig davon, ob das den Gegenstand der Verurteilung bildende Tatgeschehen als materiellrechtlich selbständige Einzeltaten gewertet oder unter dem (früher geltenden) rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs zu einer einzigen Tat zusammengefaßt wird, ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn das Verhalten des Angeklagten im Urteil so konkret bezeichnet wird, daß erkennbar ist, welche bestimmte Tat von der Verurteilung erfaßt wird. Die Tat muß sich von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Mindestfeststellungen 1, 4; Schuldumfang 2, 4). Die Einzeltaten bzw. Einzelakte müssen nachprüfbar sein und so dargestellt werden, daß kein Zweifel am Umfang der dem Strafausspruch zugrunde gelegten Schuld und der Rechtskraft entstehen kann (vgl. Hürxthal in KK StPO 3. Auflage § 267 Rdn. 9 m.w.N.). Die Frage zureichender Mindestfeststellungen wäre daher vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]), wonach die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (vgl. auch BGH NStZ 1994, 494;Beschlüsse vom 12. August 1994 - 4 StR 217/94 - undvom 21. September 1994 - 3 StR 390/94), nicht anders zu beantworten gewesen.

6

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zu der Mehrzahl der Drogenverkäufe, die der Angeklagte über einen "längeren Zeitraum" in "beträchtlicher Menge" getätigt hat (UA S. 7), keine konkreten Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe teilen nicht einmal die Mindestzahl der Einzelfälle und die Mindestmenge der veräußerten Betäubungsmittel mit (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Mindestfeststellungen 1; Schuldumfang 4). Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, von welchem Wirkstoffgehalt die Kammer ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93). Hierzu bedarf es zur Bestimmung des Schuldumfangs genauer Angaben, pauschalierende Feststellungen ("durchschnittlich", "mittlerer Wirkstoffgehalt") genügen nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). In welchem Zeitraum der Angeklagte Rauschgift besessen und damit Handel getrieben hat, ist nach dem Gesamtinhalt des Urteils ebenfalls unklar.

7

Bei derart unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf ist zu besorgen, daß der Tatrichter - trotz der ausgesprochen milden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - für die Bestimmung des Schuldumfangs keine objektive Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung leiten ließ (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Mindestfestellungen 1)."

8

Ergänzend bemerkt der Senat, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, soweit dieses im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgende Handlungen - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerungen - erfaßt, diese im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat verbinden kann (BGHSt 30, 28, 31; vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Juni 1994 - 5 StR 304/94).