Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1997, Az.: BVerwG 3 B 160.97
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Feststellung von selbständigem Gebäudeeigentum wegen der Grundstücksbebauung mit einem Stahl-Glas-Gewächshaus; Gebäudecharakter von Gewächshäusern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 160.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Weimar - 18.03.1997 - AZ: 1 K 555/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1997, 660 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- VIZ 1997, 645-646
- ZOV 1997, 327
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich als Grundstückseigentümer gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem zu Lasten ihrer Grundstücke wegen deren Bebauung mit einem Stahl-Glas-Gewächshaus selbständiges Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB zugunsten der beigeladenen Genossenschaft festgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein und in dem erstrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden können; sie muß sich als entscheidungserheblich erweisen.
1.1
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde den Gebäudebegriff des Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB, insbesondere hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Gewächshäuser. Der Senat läßt es dahingestellt, ob wegen der unterschiedlichen Bauweise und Beschaffenheit von Gewächshäusern überhaupt eine verallgemeinerungsfähige Aussage zum Gebäudecharakter von Gewächshäusern gefunden werden könnte, denn jedenfalls ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
Gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB bezieht sich das Gebäudeeigentum bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf "Gebäude und Anlagen", wobei unter "Anlagen" solche baulicher Natur zu verstehen sind. Auf die Bewertung von Gewächshäusern als Gebäude kommt es demnach nicht an, wenn sie jedenfalls als bauliche Anlagen zu gelten haben. Dies ist eindeutig der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der auch in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. a EGBGB verwandten Terminologie knüpft der Gebäudebegriff an die Begriffe des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl DDR I, 929) an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 - V ZR 156/92 -, DtZ 1994, 68, 69; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Art. 233 § 2 a EGBGB, Rn. 4). Nach § 2 Abs. 2 BauO (DDR) sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Noch wesentlich weitergefaßt ist der Begriff "bauliche Anlagen" in § 2 Abs. 1 BauO, denn dazu gehören u.a. sogar bloße Aufschüttungen, Zeltplätze, Sportflächen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Selbst wenn der Begriff der baulichen Anlagen als Voraussetzung für das Entstehen von Gebäudeeigentum in einem eingeschränkteren Sinne zu verstehen sein sollte, hätte der Senat keinen Zweifel, daß er jedenfalls durch ein Stahl-Glas-Gewächshaus ausgefüllt wird. Auch das Beschwerdevorbringen enthält keinen substantiierten Einwand gegen eine solche Subsumtion.
1.2
Auch die von der Beschwerde in verschiedenen Varianten als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angeführte Frage, ob und ggf. inwieweit auch wertlose Gebäude zur Eintragung von Gebäudeeigentum führen können, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren deshalb nicht, weil ihre Beantwortung gewissermaßen auf der Hand liegt. Die oben angeführten materiellrechtlichen Vorschriften über die Begründung von Gebäudeeigentum enthalten keinerlei Anhaltspunkte für den von der Beschwerde vermuteten Zusammenhang. Hätte der Normgeber das Entstehen oder Fortbestehen von Gebäudeeigentum von der Werthaltigkeit des betreffenden Gebäudes abhängig machen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen und bestimmte Wertgrenzen angeben müssen. Ferner hätte es der Bestimmung eines Stichtages für die Wertbeurteilung bedurft, denn der Gebäudewert kann naturgemäß im Laufe der Jahre stark variieren. Berücksichtigt man ferner die bereits angesprochene Weite des Begriffs "bauliche Anlagen", so wird deutlich, daß der wirtschaftliche Wert schwerlich ausschlaggebend sein kann. Dies ergibt sich auch daraus, daß aufgrund des dem Gebäudeeigentum zugrundeliegenden Nutzungsrechts ein neues Gebäude errichtet werden kann (Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Damit hat der Gesetzgeber gerade auch die Möglichkeit geschaffen, ein geringwertiges Gebäude durch ein höherwertiges zu ersetzen. Schließlich ist im vorliegenden Fall zu bedenken, daß das Gebäudeeigentum an dem Gewächshaus unstreitig bereits vor Inkrafttreten des Beitritts bestanden hat. Auch die Beschwerde trägt nicht vor, daß dieses Gebäudeeigentum durch Wertminderung oder -verlust nach DDR-Recht verlorengehen konnte bzw. verlorengegangen sei. Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 233 § 2 b EGBGB dient dem Fortbestand und der Nutzung des früheren Gebäudeeigentums. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Umstand, der nach früherem Recht keinen Einfluß auf das Bestehen von Gebäudeeigentum gehabt hat, nunmehr mit seinem Entstehen oder Fortbestehen unvereinbar sein sollte.
1.3
Auch der Frage
"Begründet ein Pachtvertrag mit dem Inhalt der Nutzung als Ackerland ein Recht für eine LPG/GPG zur Errichtung von Neubauten gemäß § 10 Abs. 1 lit. d) LPGG 1959 mit der Folge, daß die LPG/GPG rechtmäßig an einem von ihr errichteten Gebäude Eigentum erlangte?"
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihr wird nämlich ein Sachverhalt unterstellt, für den das angefochtene Urteil nichts hergibt. Dort wird vielmehr ausgeführt, daß die GPG "gemäß § 2 der Vertragsurkunde auf seinem Grundstück Neubauten errichten ..." durfte. Von einer Beschränkung der Nutzung als Ackerland ist dort nicht die Rede.
1.4
Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt auch nicht die Frage
"Ist für die Wirksamkeit eines Tausches von Grundstücksflächen gemäß § 12 Abs. 1 LPG 1959 ein schriftlicher Vertrag, ein Vermerk im Wirtschaftskataster und im Bodenbuch und/oder eine Zustimmung des Eigentümers erforderlich?"
Welche Fehler beachtlich sind, die seinerzeit bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks oder selbständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum unterlaufen sind, regelt nunmehr Art. 237 § 1 EGBGB, der durch Art. 2 des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl I 1823, 1827) angefügt worden ist. Ob diese Bestimmung nur auf zukünftig ergehende Zuordnungsbescheide oder auch auf noch nicht rechtskräftig entschiedene Altverfahren anwendbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Wäre sie auf den Fall der Kläger noch nicht anzuwenden, so bezöge sich die aufgeworfene Frage jedenfalls auf auslaufendes Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt aber Fragen zum auslaufenden oder ausgelaufenen Recht keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. die Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 - Buchholz 310 § 132 Nr. 174; vom 25. Juli 1996 - BVerwG 3 B 108.96 -).
2.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß in der mündlichen Verhandlung kein Sachbericht gegeben worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde räumt zwar ein, daß die Kläger auf den Vortrag des Sachberichts verzichtet hätten, meinen jedoch, dieser Verzicht stehe der Gehörsrüge deshalb nicht entgegen, weil er nur in Hinblick auf die vorherige Versendung des Sachberichts an die ehrenamtlichen Richter erklärt worden sei. Die Verzichtserklärung läßt keine andere Deutung zu als die Bekundung des Desinteresses der Kläger an einer Erstattung des Sachberichts. Damit entfällt die Möglichkeit, sich insoweit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen.
Hinsichtlich der verschiedenen Aufklärungsrügen verkennt die Beschwerde durchweg, daß eine Aufklärungspflicht für das Verwaltungsgericht nur nach Maßgabe seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung bestand. Das Gericht brauchte daher beispielsweise den Wert des Gewächshauses nicht zu ermitteln, da es diesen Umstand nicht für entscheidungserheblich hielt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Altern. VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski