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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.09.1981, Az.: 4 AZR 59/79

Leiter einer Musikschule; Allgemeiner Verwaltungsdienst; Arbeitsvorgänge; Leitung der Musikschule; Erteilung von Musikunterricht; Wissenschaftliche Hochschulbildung; Arbeitgeberverbände des öffentlichen Dienstes; Vergütung der Musiklehrer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.09.1981
Aktenzeichen
4 AZR 59/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1983, 426

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Leiter einer Musikschule gelten die jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung zum BAT für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

2. Bei einem solchen Angestellten können Arbeitsvorgänge die Leitung der Musikschule sowie die eigene Erteilung von Musikunterricht sein.

3. Ob ein Angestellter über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt (BAT Anl. 1a VergGr IIa Fallgruppe 1 und Protokollnotiz Nr. 1), hängt davon ab, ob das von ihm besuchte Ausbildungsinstitut zur Zeit seines Studienabschlusses eine Universität, eine Technische Hochschule oder eine sonstige wissenschaftliche Hochschule im landesrechtlichen Sinne war.

4. Macht ein Angestellter nacheinander einen Anspruch auf Vergütung nach BAT Anl. 1a VergGr IIa und nach BAT Anl. 1a VergGr IIb geltend, so kann die Geltendmachung nach der höheren Vergütungsgruppe verwirkt sein (vgl BAG 13.02.1974 4 AZR 192/73 = AP Nr. 4 zu § 70 BAT).

5. Die Erlasse sowie die Richtlinien der Arbeitgeberverbände des öffentlichen Dienstes, die die Vergütung der Musiklehrer regeln, können nur dann zivilrechtliche Ansprüche begründen, wenn ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart ist.