Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1974, Az.: 4 AZR 192/73
Alternative Geltendmachung von Ansprüchen; Besondere Verantwortung; Verbrauch der Geltendmachung von Ansprüchen; Anspruch auf höhere Vergütung; Beiziehung von Personalakten von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.02.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 192/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 31.07.1972 - 10 Ca 2160/72
- LAG Düsseldorf 27.02.1973 - 8 Sa 494/72
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 36 Abs. 1 BAT
- § 70 Abs. 1 BAT
- §§ 336 - 339 Lastenausgleichsgesetz
- § 4 Abs. 1 S. 1 TVG
- § 4 Abs. 4 S. 1 TVG
- §§ 124 ff. VerwGO
- § 190 Abs. 1 Ziff. 1 VerwGO
- § 143 ZPO
- § 256 ZPO
Fundstelle
- PersV 1974, 249
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 70 Abs. 1 BAT ist eine alternative Geltendmachung von Ansprüchen möglich.
2. Hat ein Angestellter einen Anspruch auf höhere Vergütung nach § 70 Abs. 1 BAT geltend gemacht und wird danach mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, worin ihm Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zugesprochen wird, so ist damit regelmäßig die frühere Geltendmachung auch eines Anspruches auf noch höhere Vergütung verbraucht.
3. Die besondere Verantwortung im Sinne der Merkmale der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 kann sich im Einzelfall ergeben z. B. aus den Auswirkungen im Behördenapparat, der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn, den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit der Allgemeinheit sowie aus besonders schwierigen Einzelaufgaben, sofern sie etwa mit erheblichen Risiken oder besonders schwerwiegenden Folgeerscheinungen für die Belange des Dienstherrn oder Dritter verbunden sind.
4. Die Beiziehung von Personalakten von Amts wegen nach § 143 ZPO liegt grundsätzlich im Bereiche des pflichtgemäßen Ermessens der Tatsachengerichte.