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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1984, Az.: BVerwG 8 B 112/84

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Aufrechnung nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens; Erstattung zuviel entrichteter Gewerbesteuervorauszahlungen; Entstehung und Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 112/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 14.09.1983 - AZ: M 2823 X 83
VGH Bayern - 13.04.1984 - AZ: 4 B 83 A. 2707

Fundstelle

  • NVwZ 1985, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Erstattung zuviel entrichteter Gewerbesteuervorauszahlungen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die (niedrigere) Gewerbesteuerschuld entsteht. § 20 Abs. 3 GewStG regelt nicht das Entstehen des Erstattungsanspruchs, sondern nur dessen Fälligkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 218,31 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Es begegnet bereits Bedenken, ob die Beschwerde dem Gebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, demzufolge die vermeintlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muß. Es kann nämlich zweifelhaft sein, ob die Rechtsfrage, welche die Beschwerde für klärungsbedürftig hält, in der Beschwerdeschrift hinreichend bezeichnet ist. Das mag indessen auf sich beruhen, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.

3

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einer Vergleichsforderung werde nicht durch § 54 Satz 1 VglO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO gehindert. Nach diesen Vorschriften ist eine Aufrechnung nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens unzulässig, wenn jemand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens eine Forderung an den Vergleichsschuldner erworben hat und nach der Eröffnung des Verfahrens dem Vergleichsschuldner etwas schuldig geworden ist. Die danach bei der vorliegenden Fallgestaltung entscheidungserhebliche Frage, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin (Vergleichsschuldnerin) gegen die Beklagte wegen zuviel entrichteter Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 1980 bereits mit Entstehung der Gewerbesteuerschuld 1980 oder erst im Zeitpunkt der nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens (16. November 1982) erfolgten Festsetzung der Gewerbesteuer 1980 (28. Januar 1983) entstanden ist, ist im Sinne der ersten Alternative der Fragestellung zu beantworten, ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

4

Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft (§§ 37, 38, 1 Abs. 2 Nr. 2 AO). Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs ist eine Zahlung ohne rechtlichen Grund (§ 37 Abs. 2 AO). Dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn eine Steuerschuld für einen Erhebungszeitraum entstanden ist, die kleiner ist als die Summe der für diesen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 1979 - VIII R 58/77 - BStBl. 1979 II S. 639 [640]). Das Entstehen des Erstattungsanspruchs setzt ein Verwaltungshandeln nicht voraus. Zwar wird gemäß § 20 Abs. 3 GewStG der Unterschiedsbetrag erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Diese Vorschrift regelt indessen nicht die Entstehung des Erstattungsanspruchs, sondern dessen Fälligkeit, d.h. die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann. Da die Gewerbesteuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht, für den die Festsetzung vorgenommen wird (§ 18 GewStG), ist vorliegend der Erstattungsanspruch der Klägerin wegen zuviel entrichteter Gewerbesteuervorauszahlungen mit Ablauf des Jahres 1980 entstanden, die Beklagte mithin der Klägerin (Vergleichsschuldnerin) vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens etwas schuldig geworden.

5

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. März 1976 - V R 127/71 - (BStBl. 1976 II S. 438) ab. Zwar kann ein solcher Divergenztatbestand, der die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet, für den Fall seines Bestehens zur Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache führen. Dies kommt hier indessen schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsurteil entgegen dem Beschwerdevorbringen von der bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht abweicht. Zwar heißt es in dem zweiten Leitsatz dieser Entscheidung, "bei Berichtigung von Steuerbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen entstehen Erstattungsansprüche erst mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbescheids". Aus den Gründen dieser Entscheidung (a.a.O. S. 439) folgt indessen, daß der Bundesfinanzhof damit den "Erstattungszahlungsanspruch", d.h. die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, angesprochen hat. Daß der Erstattungsanspruch als solcher entsteht, "sobald eine Steuerschuld entstanden ist, die niedriger als der Gesamtbetrag der geleisteten Vorauszahlungen ist", und daß der Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruchs hiervon zu unterscheiden ist, hat der Bundesfinanzhof mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteile vom 22. Mai 1979 - VIII R 58/77 - a.a.O. und vom 7. März 1968 - IV R 278/66 - BStBl. 1968 II S. 496 [498]).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 218,31 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG