Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1979, Az.: III ZR 134/77
Zumutbarkeit für eine Rücknahme von Grundstücken; Erwerb des Grundstücks zu Eigentum gegen Entschädigung; Instandsetzung von öffentlichen Schutzbauwerken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 134/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.04.1977
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
- § 24 AKG
- § 23 AKG
- § 25 Abs. 1 ZBG
Fundstellen
- MDR 1980, 385 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 646 - 652
- VwRspr 1980, 646-652 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt K.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Ki.
Amtlicher Leitsatz
Eine Gemeinde, auf deren Grundstück das Deutsche Reich öffentliche Luftschutzanlagen errichtet hat, kann - wenn die Anlagen nicht entwidmet sind - von der Bundesrepublik derzeit nicht Übernahme des Grundstücks nach §§ 23, 24 AKG verlangen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. April 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die klagende Stadt ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die seinerzeit vom Deutschen Reich in Anspruch genommen und mit Luftschutzbunkern bebaut worden sind. Sie verlangt, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Bunkergrundstücke Schützenpark, Iltisstraße und Pappelweg nach §§ 23, 24 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Entschädigung zu Eigentum erwirbt und die entsprechenden Auflassungserklärungen abgibt, hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung hierzu.
Mit Schreiben vom 28. November 1958 meldete die Klägerin u.a. die drei genannten Grundstücke mit den inzwischen entfestigten Bunkern zur Übernahme durch die Beklagte bei der hierfür zuständigen Oberfinanzdirektion Kiel an. Diese antwortete unter dem 25. August 1960, die Bewertung der anzukaufenden Flächen hänge entscheidend davon ab, ob für die Bunker eine Wiederverwendung in Betracht komme. Darüber entscheide allein der Bundesminister des Innern. Sobald dessen Weisungen vorlägen, würden unverzüglich die Ankaufsverhandlungen eingeleitet.
Mit Schreiben vom 5. und 20. Dezember 1974 kündigten die Oberfinanzdirektion und das Bundesvermögensamt Kiel die Aufgabe des Besitzes an den drei Bunkern zum 31. Dezember 1974 an. Das Bundesvermögensamt begründete dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Eigentum an den ehemaligen öffentlichen Schutzbauwerken des Deutschen Reiches auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich den Grundstückseigentümern zustehe. Das Amt wies ferner darauf hin, daß das nach § 19 des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (Schutzbaugesetz - BGBl I 1232) - SchBauG - bestehende Beseitungs- und Veränderungsverbot unberührt bleibe und daß die Beklagte künftig etwa entstehende unmittelbare Gefahren für Leben oder Gesundheit auf Antrag nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG beseitigen werde. Die Klägerin erklärte sich mit der (inzwischen erfolgten) Aufgabe des Besitzes an den drei Bunkern nicht einverstanden und hielt ihr Verlangen nach Übernahme aufrecht. Durch die Bescheide vom 4. und 7. April 1975 lehnte die Oberfinanzdirektion Kiel die Übernahme der drei Bunkergrundstücke ab.
Die Klägerin macht geltend, die Rücknahme der Grundstücke sei ihr nicht zuzumuten. Eine sinnvolle Nutzung nach städteplanerischen und städtebaulichen Gesichtspunkten sei ausgeschlossen. Eine Beseitigung der Bunkeranlagen, die ein nicht abschätzbares Haftungsrisiko bedeuteten, dem keine angemessenen Vorteile gegenüberständen, überschreite die wirtschaftliche Opfergrenze. Eine Wiederverwendung der Bunker für Zwecke des Zivilschutzes sei nicht möglich, weil die neuere Konzeption für Luftschutzanlagen dem entgegenstehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Die Beklagte hat im Revisionsrechtszug vorgetragen, die Klägerin habe sich in einem Schreiben an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein vom 23. März 1979 bereit erklärt, u.a. die drei streitigen Bunker nach Nutzbarmachung zu verwalten und zu unterhalten, wovon aber die Ansprüche aus den §§ 23, 24 AKG unberührt blieben. Der Bundesminister des Innern, an den dieses Schreiben weitergeleitet worden sei, habe am 27. April 1979 geantwortet, er werde u.a. für die Bunker Iltisstraße und Schützenpark in Kürze den Bauantrag für die Nutzbarmachung stellen. Das Objekt Pappelweg könne erst zu einem späteren Zeitpunkt, der von der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel abhängig sei, zur Nutzbarmachung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus den §§ 23, 24 AKG verneint, weil ihr die Rücknahme der Grundstücke zuzumuten sei. Die Zumutbarkeit sei hier nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern in entscheidendem Maße danach, inwieweit der Gesetzgeber den Gemeinden Aufgaben des Zivilschutzes als kommunale Verpflichtung zugewiesen habe. Das sei nach § 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (BGBl I 1696) - ZBG - und den Vorschriften des Schutzbaugesetzes in erheblichem Umfang der Fall.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
II.
Nach § 23 AKG kann der Eigentümer eines herauszugebenden Grundstücks, dessen Zustand ein in § 1 Abs. 1 AKG genannter Rechtsträger (hier: das Deutsche Reich) so verändert hat, daß dem Eigentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zuzumuten ist, verlangen, daß der Anspruchschuldner das Grundstück gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Diese Vorschrift betrifft gerade auch Grundstücke, auf denen seinerzeit Luftschutzbunker errichtet worden sind (vgl. Féaux de la Croix Kriegsfolgenschlußgesetz AKG §§ 23, 24 Anm. A; Ernst/Jung/Kellmereit AKG § 23 Anm. 1 b; Döll AKG 1958 § 23 Anm. 1). Soweit es sich um das Grundstück einer Gemeinde handelt, kann diese jedoch derzeit nicht die Übernahme verlangen, sofern die auf dem Grundstück errichtete Luftschutzanlage nicht entwidmet ist. Das ergeben die zum Schutz der Zivilbevölkerung ergangenen Gesetze.
1.
Nach § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung vom 9. August 1976 (BGBl I 2109) - ZSchG - ist u.a. die Instandsetzung von öffentlichen Schutzbauwerken Bauaufgabe des Bundes. Soweit den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ausführung des Gesetzes obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZSchG), der demgemäß die Ausgaben zu tragen hat, die ihnen hierdurch entstehen (§ 16 Abs. 1 ZSchG).
Besondere gesetzliche Regelungen für Teilbereiche des Zivilschutzes gehen den Bestimmungen des Zivilschutzgesetzes jedoch vor (§ 1 Abs. 4 ZSchG), darunter das Schutzbaugesetz (a.a.O. Buchst. a), dessen § 15 eine Regelung für die Instandsetzung vorhandener Schutzbauwerke enthält. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Bund binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Wiederverwendung vorhandener Schutzbauwerke als öffentliche Schutzräume zu entscheiden; ihm obliegt auch die Instandsetzung dieser Schutzbauwerke. Demgegenüber stellen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände die in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Schutzräume unentgeltlich für Zwecke des Zivilschutzes zur Verfügung (Abs. 2). Mit einer solchen Verpflichtung der genannten öffentlichen Rechtsträger wäre ein Anspruch auf entgeltliche Übernahme von Grundstücken, wie er sich aus § 23 AKG ergibt, jedenfalls so lange unvereinbar, wie eine Wiederverwendung darauf vorhandener Schutzbauwerke nach § 15 Abs. 1 SchBauG noch in Betracht kommt.
Die Vorschrift des § 15 SchBauG hat allerdings bisher keine Geltung erlangt. Während das Schutzbaugesetz nach seinem § 41 größtenteils am Tage nach seiner Verkündung, also im September 1965, in Kraft getreten ist, war das Inkrafttreten u.a. der die öffentlichen Schutzräume betreffenden §§ 14 bis 17 SchBauG zunächst bis zum 1. Juli 1966 und nach Änderung des § 41 SchBauG durch Art. 18 Nr. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl I 2065) bis zum 1. Juli 1968 hinausgeschoben; durch Art. 17 Nr. 2 a des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259, 1281) ist das Inkrafttreten dieser Vorschriften ausgesetzt worden.
Das bedeutet indessen nicht, daß die Gemeinden (und die anderen öffentlichen Rechtsträger) derzeit vom Bund die entgeltliche Übernahme von Grundstücken verlangen können, auf denen sich öffentliche, dem Luftschutz gewidmete Schutzbauwerke befinden.
Nach § 25 ZBG, das im Oktober 1957, also früher als das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (1. Januar 1958; § 112 AKG) in Kraft getreten ist, waren die Gemeinden verpflichtet, im Rahmen der örtlichen Luftschutzplanung u.a. die vorhandenen öffentlichen Luftschutzbauten instandzusetzen und zu unterhalten. Die Kosten dieser Instandsetzungen, mit Ausnahme persönlicher und sächlicher Verwaltungskosten, trug der Bund (§ 32 Abs. 1 ZBG), doch war eine Entschädigung der Gemeinden für den Wert von Grundstücken und Luftschutzbauten, die in ihrem Eigentum standen, nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß sie eine Vergütung insoweit nicht verlangen konnten. Dies wird durch die weitere Bestimmung in § 25 Abs. 2 ZBG bestätigt, wonach andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum vorhandene öffentliche Luftschutzbauten standen, die nach Abs. 1 der Vorschrift von den Gemeinden instandzusetzen waren, ihr Eigentum den Gemeinden für die Dauer und den Umfang des Bedarfs für öffentliche Luftschutzaufgaben zur Verwaltung zu überlassen hatten, ohne daß dafür eine Vergütung vorgesehen war (Schnitzler/Hey Handbuch für den Zivilschutz und die zivile Verteidigung § 25 ZBG Anm. 7). Die Vorschriften des § 28 ZBG, nach denen Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Schutzraumbauten oder sonstige Anlagen und Einrichtungen des zivilen Luftschutzes befinden, sowie andere Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Entziehung des Eigentums oder des Rechts nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verlangen konnten, waren auf die unter § 25 Abs. 2 ZBG fallenden vorhandenen öffentlichen Luftschutzanlagen im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht anwendbar (Schnitzler/Hey a.a.O. § 28 Anm. 1 a). Die sich hieraus ergebende Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, für Luftschutzzwecke Eigentum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, galt für die nach § 25 Abs. 1 ZBG verpflichteten Gemeinden erst recht.
Durch das Schutzbaugesetz, das insoweit im September 1965 in Kraft getreten ist, sind u.a. die §§ 25 bis 28 ZBG aufgehoben worden (§§ 37 Abs. 1, 41 Satz 2 SchBauG). Die Neufassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des ZBG vom 2. August 1976 (BGBl I 2046) als Gesetz über den Zivilschutz (ZSchG) erklärt nunmehr, wie ausgeführt, u.a. die Instandsetzung von öffentlichen Schutzbauwerken zur Bauaufgabe des Bundes (§ 3 Nr. 1 ZSchG). Damit sollte indessen die frühere Regelung nicht geändert werden, daß die Gemeinden (und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts) in ihrem Eigentum stehende Grundstücke, die mit vorhandenen, dem Luftschutz gewidmeten Schutzbauwerken bebaut sind, für Luftschutzzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch, wie er sich bereits in der oben dargestellten Regelung der §§ 25, 32 ZBG findet, ist von der Pflicht zur Instandsetzung öffentlicher Schutzbauwerke die Verpflichtung zu unterscheiden, Grundstücke und vorhandene Anlagen zur Verfügung zu stellen. Über diese Verpflichtung enthält das Zivilschutzgesetz keine Regelung. Vielmehr bezweckte die Neufassung des Gesetzes lediglich, den derzeit praktizierten und künftigen Verwaltungsmaßnahmen des Bundes eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, nachdem die Vorschriften des Schutzbaugesetzesüber die Instandsetzung von Schutzbauwerken nicht in Kraft getreten waren (Begründung zum Reg. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, BT-Drucks. 7/4484 S. 10 zu Art. 1 Nr. 4). Nach Wortlaut und Sinnzusammenhang bietet das Gesetz keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte verpflichtet werden sollte, die Gemeinden dafür zu entschädigen, daß sie in ihrem Eigentum stehende Grundstücke mit vorhandenen Schutzbauwerken für Luftschutzzwecke zur Verfügung zu stellen haben.
Derartiges ergibt sich auch nicht daraus, daß die in § 15 SchBauG vorgesehene Regelung über die Wiederverwendung vorhandener Schutzbauwerke suspendiert und bisher nicht in Kraft getreten ist. Denn das Finanzänderungsgesetz 1967, auf dem diese Suspendierung beruht, verfolgte den Zweck, die damalige Finanzlage des Bundes durch Kürzung bestimmter Ausgaben zu verbessern (Begründung zum Reg. Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes - II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - BT-Drucks. 5/2149 S. 2 zu A). Zu diesen Ausgaben gehörten die erheblichen Aufwendungen, die die Beklagte durch die Verpflichtung u.a. zur Instandsetzung vorhandener Schutzbauten auf sich genommen hatte. Diesem Ziel des Gesetzes widerspräche es, wollte man ihm eine Regelung entnehmen, die die Beklagte mit einer Entschädigungspflicht gegenüber den Gemeinden belastet.
Bei der geschilderten Gesetzeslage fehlt allerdings gegenwärtig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, ob Gemeinden, die Eigentum für Luftschutzzwecke zur Verfügung stellen müssen, dafür eine Entschädigung beanspruchen können. Indessen ergeben die in Kraft getretenen Vorschriften des Schutzbaugesetzes, daß die Gemeinden Entschädigung, insbesondere also auch entgeltliche Übernahme von Grundstücken, derzeit nicht verlangen können. Das in § 19 Abs. 1 SchBauG bestimmte Veränderungsverbot für öffentliche Schutzräume gilt nach Abs. 2 entsprechend für alle vorhandenen Schutzbauwerke bis zum Ablauf der in § 15 Abs. 1 genannten Frist, in der der Bund über die Wiederverwendung der Schutzbauwerke zu entscheiden hat. Da § 15 SchBauG - wie ausgeführt - bisher nicht in Kraft getreten ist, hat diese Frist nicht zu laufen begonnen. Das Veränderungsverbot bedeutet also derzeit eine unbefristete Verfügungsbeschränkung. Während aber Eigentümer von öffentlichen Schutzräumen und vorhandenen Schutzbauwerken oder sonstige Berechtigte nach § 21 Abs. 1 bis 5 SchBauG unter den dort geregelten Voraussetzungen sonst eine Entschädigung oder die Entziehung ihres Eigentums oder ihrer Berechtigung verlangen können, haben Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände diese Ansprüche nicht (§ 21 Abs. 6 SchBauG). Mag diese Regelung auch den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Anspruch nicht unmittelbar treffen, weil einer der in § 21 SchBauG geregelten Fälle nicht vorliegt, so zeigt sie doch jedenfalls, daß die Gemeinden und die anderen in § 21 Abs. 6 SchBauG genannten Körperschaften bei der Ausübung ihrer Eigentumsrechte besonderen Beschränkungen unterworfen sind. In der genannten Regelung kommt die Belastung dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Luftschutzaufgaben zum Ausdruck, die bei Gemeinden auch etwa darin besteht, daß sie öffentliche Schutzräume und deren Ausstattung zu übernehmen und auf ihre Kosten zu verwalten und zu unterhalten haben (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SchBauG). Als Träger öffentlicher Aufgaben und Pflichten im Bereich des Luftschutzes stehen namentlich die Gemeinden der Beklagten nicht in der Weise gegenüber, wie es das Verhältnis des in seinem Eigentum betroffenen Bürgers zur Staatsgewalt kennzeichnet, sondern werden ausschließlich in ihrem öffentlichen Funktionsbereich betroffen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1971 - III ZR 200/68 = LM Allg. KriegsfolgenG Nr. 73).
Mit dieser Pflichtenlage wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin jetzt von der Beklagten nach § 23 (oder auch § 24) AKG die Übernahme der in Rede stehenden Grundstücke verlangen könnte. Der vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelte Konflikt zwischen der besonderen Belastung der Gemeinden mit Luftschutzaufgaben und den in §§ 23, 24 AKG bestimmten Ansprüchen kann daher nur in der Weise gelöst werden, daß diese derzeit zurücktreten müssen.
Diese Beschränkung der Gemeinden besteht freilich - dem Sinn und Zweck ihrer Pflichten entsprechend - nur so lange, wie eine Wiederverwendung der vorhandenen Schutzbauwerke in Betracht kommt. Da hierüber aber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung allein der Bundesminister des Inneren entscheidet, ist die Behauptung der Klägerin unerheblich, die Bunker, deren Übernahme sie verlangt, seien für eine Wiederverwendung ungeeignet. Ebensowenig ist für die Entscheidung des Rechtsstreits die von der Beklagten erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung erheblich, der Bundesminister des Inneren habe dahin entschieden, daß zwei der Bunker sofort, der dritte später instandzusetzen sei. Über die Zulässigkeit dieses Vorbringens braucht daher nicht befunden zu werden.
Die Entscheidung, daß die Klägerin derzeit die Übernahme der Bunkergrundstücke nicht verlangen kann, bedeutet nicht, daß ihr Ansprüche aus §§ 23, 24 AKG auf unabsehbare Zeit vorenthalten bleiben. Falls die Entscheidung über die Wiederverwendung der Anlagen unangemessen hinausgezögert wird, könnte die Rechtslage anders zu beurteilen sein. Derzeit liefert der festgestellte und vorgetragene Sachverhalt hierfür aber keine Anhaltspunkte.
2.
Die unter 1. dargelegte Beschränkung, der die Gemeinden hinsichtlich ihres Eigentums an vorhandenen Schutzbauwerken unterliegen, setzt voraus, daß diese noch nicht aus ihrer öffentlichen Zweckbestimmung entlassen, also entwidmet sind. Eine solche Entwidmung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
a)
Eine Entwidmung der Luftschutzeinrichtungen ist nicht bereits dadurch eingetreten, daß mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 alle entsprechenden Anlagen ihre militärische Zweckbestimmung verloren; denn damit allein wurden sie noch nicht ihres hoheitsrechtlichen Wesens entkleidet (vgl. BGHZ 18, 253, 259 für eine bauliche Flakanlage). Auch die Aufhebung der Vorschriften, aufgrund derer das Deutsche Reich die Anlagen errichtet hat (Reichsleistungsgesetz idF vom 1. September 1939, RGBl I 1645, und 2. VO zur Durchführung des Schutzbereichsgesetzes vom 11. Oktober 1939, RGBl I 2066) durch § 83 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 815) und § 34 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl I 899) hat nicht zu einer Entwidmung geführt, da insoweit nur die rechtliche Grundlage der die Einzelmaßnahmen anordnenden Verwaltungsakte entfallen ist, ohne daß deren Wirksamkeit beeinträchtigt wurde (vgl. Feaux de la Croix a.a.O. § 19 Anm. B 2).
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht aus § 15 SchBauG, daß die frühere Widmung wirkungslos geworden ist und es für eine erneute Widmung erst einer Entscheidung über die Wiederverwendung und Instandsetzung bedarf. Vielmehr ergibt sich sowohl aus § 27 Abs. 2 i.V. mit § 25 Abs. 1 ZBG wie aus § 19 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 15 Abs. 1 SchBauG, daß auch vor einer Entscheidung über die Wiederverwendung die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung der Bunkeranlagen fortbesteht (so im Ergebnis auch OLG Nürnberg NJW 1960, 103 [OLG Nürnberg 12.06.1959 - 4 U 209/56]; Döll a.a.O. § 9 Anm. 9 und § 19 Anm. 7; Gutknecht Staats- und Kommunalverwaltung 1962 S. 93, 94, jeweils unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 ZBG). Während die Entwidmung das Wiederaufleben aller privaten Rechte an einer Sache bewirkt (vgl. Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 56 V a), steht hier das öffentlich-rechtliche Veränderungsverbot aus § 19 SchBauG und zuvor § 27 ZBG entgegen, das die Beeinträchtigung des Verwendungszweckes - einschließlich einer erst späteren Wiederverwendung als Luftschutzanlage - verhindern soll.
c)
Bei dieser Gesetzeslage hat - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben - auch die bloße Aufgabe des Besitzes an den Bunkern nicht ihre Entwidmung bewirkt. Wenn die Inanspruchnahme auf einem einseitigen Akt der öffentlichen Hand (Besitzergreifung) beruht, kann sie allerdings grundsätzlich durch einen ebenfalls einseitigen entgegengesetzten Akt (actus contrarius) wieder beendet werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 78, 82 f[BGH 11.07.1963 - III ZR 132/61] und vom 27. Mai 1971 a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die öffentlich-rechtliche Widmung der Anlagen - wie hier - durch gesetzliche Regelung aufrecht erhalten wird.
III.
Da die Revision aus den genannten Gründen keinen Erfolg hat, bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Hauptantrag hinsichtlich des Grundstücks Schützenpark, wie die Beklagte meint, vor Vermessung und Teilung nicht ausreichend bestimmt und daher unzulässig ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong