Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1971, Az.: III ZR 200/68
Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) für im Zusammenhang mit dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene Schäden; Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich; Entschädigungsanspruch aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 200/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.01.1968
Rechtsgrundlagen
- § 11 AKG
- § 25 ZGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstelle
- MDR 1971, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt H.,
vertreten durch den Rat der Stadt.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in M.
Amtlicher Leitsatz
Die Inanspruchnahme des Besitzes an einer Sache im Rahmen des § 11 AKG durch einen der dort genannten Rechtsträger endet auch dann, wenn der Rechtsträger zwar den Besitz behält, aber eindeutig zum Ausdruck bringt, daß der Besitz an der Sache nicht mehr auf der Grundlage des alten vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnisses, sondern auf einer anderen Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werde.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Während des letzten Weltkrieges hatte das Deutsche Reich mehrere Grundstücke der klagenden Stadt - darunter die Grundstücke "We." und am "G. S.weg" zur Errichtung von Luftschutzbunkern in Anspruch genommen. Die Beklagte, die die in Anspruch genommenen Grundstücke in Besitz genommen hatte, hat für das erstgenannte Grundstück bis zum 30. April 1962 und für das andere bis zum 31. Mai 1962 an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung (gemäß § 11 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG -) bezahlt. Der Bunker am "We." ist zum 1. Mai 1962 und der am "G. S.weg" zum 1. Juni 1962 endgültig für eine Wiederverwendung für öffentliche Zivilschutzzwecke bestimmt worden. Anfang Juni 1966 sind beide Grundstücke in das Eigentum der Beklagten übergegangen.
Den Antrag der Klägerin, eine Nutzungsentschädigung auch über die zuvor genannten Zeitpunkte hinaus bis zum 31. Mai 1966 zu zahlen, lehnte die Oberfinanzdirektion M. fur das Grundstück am "G. S.weg" mit Bescheid vom 18. August 1966 - zugestellt am 22. August 1966 - und für das Grundstück "We." mit Bescheid vom 13. Oktober 1966 - zugestellt am 19. Oktober 1966 - ab. Hiergegen richtet sich die Klage - Klageschrift beim Landgericht eingereicht am 18. Februar 1967, der Beklagten zugestellt am 22. März 1967 -, mit der die Klägerin eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 25.838,76 DM mit Zinsen begehrte.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des weitergehenden Antrages in Höhe von 22.032,07 DM mit Zinsen entsprochen.
Vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin neben ihrem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten hilfsweise die Feststellung begehrt, daß für die Beklagte die Verpflichtung bestanden habe, hinsichtlich des Bunkergrundstücks am "G. S.weg" eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 1962 bis zum 31. Mai 1966 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage indes in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Auch verfolgt sie den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 11 AKG für die hier in Rede stehende Zeit (hinsichtlich des Grundstücks "We." für die Zeit vom 1. Mai 1962 bis 31. Mai 1966) aus folgenden Erwägungen als nicht gegeben erachtet:
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz regele Schäden, die durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstanden seien. Darum gehe es hier nicht. Denn die Klägerin verlange Entschädigung dafür, daß sie ihr Grundstück "We." in der Zeit nach dem 30. April 1962 im Rahmen der im Jahre 1957 erfolgten bundesgesetzlichen Regelung (Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957, BGBl I 1696 - ZBG) für öffentliche Zivilschutzzwecke zur Verfügung gestellt habe. Die hier denkbaren Ansprüche der Klägerin beruhten demnach auch nicht "auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis" und die Beklagte werde für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht "im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen" des Deutschen Reiches (§ 11 Satz 1 AKG) auf Entschädigung in Anspruch genommen, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger des Zivilluftschutzes (§ 2 ZBG). Bei dieser Sachlage komme es darauf, ob die Beendigung der Inanspruchnahme des Besitzes aufgrund des früheren Rechtstitels hinreichend deutlich dem Eigentümer gegenüber ausgedrückt worden sei, nicht mehr an. Im übrigen habe die Klägerin selbst mit Schreiben vom 10. März 1960 den Bunker "We." als für Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes erforderlich bezeichnet und sei unter den Vertretern der Parteien am 19. Februar 1962 laut Besprechungsniederschrift Einverständnis darüber erzielt worden, daß u.a. der Bunker "We." sofort als örtlicher Luftschutzbunker nutzbar und dazu bis zum 30. April 1962 frei gemacht werden sollte.
Demgegenüber macht die Revision geltend: Für den Anspruch aus § 11 AKG komme es nicht darauf an, für welche Zwecke ein Funktionsnachfolger des Deutschen Reiches ein in Anspruch genommenes Grundstück benutze, Er sei zur Zahlung der Nutzungsentschädigung solange verpflichtet, wie er das Grundstück tatsächlich in Besitz habe. Es sei auch nicht richtig, daß die Ansprüche für die fragliche Zeit nicht mehr auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhten. Zwar werde die Nutzungsentschädigung für eine Zeitspanne verlangt, in welcher die streitigen Grundstücke nunmehr für künftige Zivilschutzzwecke vorbereitet werden sollten. Das Interesse der Beklagten habe aber nicht auf den Grundstücken als solchen beruht, sondern allein darauf, daß diese mit Bunkern besetzt seien. Dieser Umstand jedoch "beruhe" im Sinne des § 11 AKG auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis; dementsprechend beruhten auch die hier denkbaren Ansprüche auf der Vorschrift des § 11 AKG. Den Besitz der Grundstücke habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Darin, daß die Beklagte die Bunker wieder als solche habe verwenden wollen, könne nur eine verstärkte Besitzbestätigung gesehen werden. Deshalb könne der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung nur untergegangen sein, wenn die Inanspruchnahme der Bunkergrundstücke nach dem Gesetz vom 9. Oktober 1957 den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung vernichtet hätte. Das sei aber nicht der Fall. Zwar sei in § 25 ZBG den Gemeinden die Verpflichtung auferlegt worden, im Rahmen der ordentlichen Luftschutzplanung die vorhandenen öffentlichen Luftschutzbauten instandzusetzen und neue zu errichten sowie diese Luftschutzbauten zu unterhalten. Die Kosten dafür aber habe gemäß § 32 ZBG der Bund zu tragen mit Ausnahme allein der den Gemeinden erwachsenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten. Erst § 15 Abs. 2 des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (BGBl I 1232) habe die Verpflichtung für die Gemeinden begründet, die Bunkergrundstücke für die Dauer und den umfang des Bedarfs für Zwecke des Zivilschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift habe indes keine rückwirkende Kraft.
Mit diesen Erwägungen kann die Revision jedoch im Ergebnis nicht durchdringen:
§ 11 AKG bildet eine Ausnahmeregelung gegenüber dem in § 1 AKG normierten Grundsatz, wonach alle gegen das Deutsche Reich und die sonstigen in dieser Bestimmung genannten Rechtsträger begründeten Ansprüche erlöschen. Das Erlöschen dieser Ansprüche kann für die Regelfälle mit dem am Ende des zweiten Weltkrieges stehenden und sich zu einem "Staatsbankrott" auswirkenden Zusammenbruch des Reiches gerechtfertigt werden (vgl. dazu BVerfGE 15, 126, 135 ff; BGHZ 52, 371, 373 ff) [BGH 13.10.1969 - III ZR 187/68]. Diese Rechtfertigung versagt indes u.a. in den Fällen, in denen die öffentliche Hand sich noch nach dem Zusammenbruch Leistungen, die das Deutsche Reich zunächst in Anspruch genommen hatte, selbst zunutze gemacht hat. Dem trägt die Bestimmung des § 11 AKG dahin gehend Rechnung, daß Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 zu erfüllen sind, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt u.a. im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen des Deutschen Reiches von anderen für dieses zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Für den anspruchsbegründenden Tatbestand ist mithin nicht - wie es zunächst der Regierungsentwurf für das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (Bundestagsdrucksache 1659 der zweiten Wahlperiode) vorgesehen hatte - darauf abgestellt, inwieweit noch nach dem 1. August 1945 "Nutzungen" in Anspruch genommen worden sind, sondern es genügt, daß der "Besitz" der Sache in Anspruch genommen worden ist. Dies entspricht der zum Reichsleistungsgesetz entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei Inanspruchnahme einer Sache nach dem Reichsleistungsgesetz eine Entschädigung auch für die Zeit zu leisten, in der zwar die Inanspruchnahme formell aufgehoben war und Nutzungen aus der Sache von der öffentlichen Hand nicht mehr gezogen wurden, jedoch die durch den hoheitlichen Eingriff für den Betroffenen geschaffene nachteilige Lage tatsächlich bestehen, insbesondere der Besitz an der in Anspruch genommenen Sache weiterhin entzogen blieb (vgl. dazu u.a. BGHZ 14, 111).
Unter den Parteien ist unstreitig, daß hier bis zum 30. April 1962 eine Inanspruchnahme des Besitzes an dem Bunkergrundstück "We." durch die Beklagte auf der Grundlage eines vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnisses zum Deutschen Reich vorgelegen hat. Darauf, ob die Beklagte dieses Grundstück auch über diesen Zeitpunkt hinaus in Besitz gehabt hat, kommt es bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht entscheidend an, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Bestimmung des § 11 AKG läßt keinen Zweifel daran, daß die Entscheidung darüber, ob und wielange die einzelne Sache in Anspruch genommen sein soll, allein bei der in Anspruch nehmenden Stelle der öffentlichen Hand liegt und daß diese es mithin allein in der Hand hat, ob die "Inanspruchnahme des Besitzes" weiter aufrecht erhalten oder beendet werden soll. Dementsprechend beginnt - wie der Senat bereits im einzelnen in BGHZ 40, 78 ff[BGH 11.07.1963 - III ZR 132/61] ausgeführt hat - die "Inanspruchnahme des Besitzes" im Sinne des § 11 AKG bereits allein damit, daß einer der in dieser Vorschrift genannten Rechtsträger den Besitz an der Sache tatsächlich ergreift oder behält, beruht mithin auf einem einseitigen Akt der öffentlichen Hand.
Ebenso kann nach dem genannten Senatsurteil die öffentliche Hand die Inanspruchnahme einseitig durch tatsächliches Aufheben der Sachherrschaft beenden. Dem ist gleichzustellen, wenn die öffentliche Hand zwar den Besitz behält, aber eindeutig zum Ausdruck bringt, daß sie den Besitz nicht weiter auf der Grundlage des alten vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnisses für sich in Anspruch nehme, vielmehr aus anderem Rechtsgrund im Besitz der Sache bleibe. Denn es ist zu bedenken, daß § 11 AKG nicht eine von den Maßnahmen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger losgelöste Entschädigungspflicht normiert, daß es bei dieser Bestimmung vielmehr um die Erfüllung von Ansprüchen geht, die ihre Grundlage in einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis finden. Diese Grundlage wird aber verlassen, wenn die öffentliche Hand, wie hier, eindeutig erklärt, daß sie den Besitz an der Sache in Zukunft nicht mehr auf Grund des alten Rechtsverhältnisses, sondern auf einer neuen Rechtsgrundlage beanspruche. Ob und in welcher Weise in einem derartigen Fall eine Entschädigung an den Betroffenen zu leisten ist, hängt dann jeweils davon ab, ob für die weitere Vorenthaltung des Besitzes diese neue rechtliche Grundlage wirklich gegeben ist oder nicht und ob danach das Behalten des Besitzes an der Sache einen Entschädigungsanspruch auslöst oder nicht.
Demgegenüber kann die Revision auch nichts mit dem Vorbringen gewinnen, das Interesse der Beklagten an der weiteren Inanspruchnahme des Grundstücks - über den 30. April 1962 hinaus - beruhe allein darauf, daß das Grundstück mit einem Bunker besetzt sei, und dieser Umstand "beruhe" im Sinne des § 11 AKG auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis, so daß auch die Entschädigungsansprüche weiterhin auf der Vorschrift des § 11 AZG beruhten. Denn für einen Entschädigungsanspruch aus § 11 AKG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die im Rahmen eines vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnisses geschaffenen tatsächlichen Umstände für die weitere Inanspruchnahme der den Gegenstand des ursprünglich begründeten Rechtsverhältnisses bildenden Sache von Bedeutung sind. Entscheidend ist allein, daß das früher begründete Rechtsverhältnis auch weiterhin die rechtliche Grundlage für die Entschädigungsansprüche, deren Erfüllung verlangt wird, abgibt. Anders ausgedrückt müssen die Entschädigungsansprüche auch weiterhin auf diesem ursprünglich begründeten Rechtsverhältnis "beruhen". Dies ist aber nicht mehr der Fall, wenn die öffentliche Hand, die sich ihrer Entschädigungsverpflichtung aus § 11 AKG einseitig durch bloße Besitzaufgabe entledigen könnte, zum Ausdruck bringt, daß der Besitz an der Sache nicht mehr auf der Grundlage und in Portführung des ursprünglich begründeten Rechtsverhältnisses, sondern auf einer anderen Grundlage weiter in Anspruch genommen werde.
Da unter den Parteien unstreitig ist, daß das Grundstück "We." zum 1. Mai 1962 endgültig für eine Wiederverwendung für öffentliche Zivilschutzzwecke im Rahmen des Gesetzes vom 9. Oktober 1957 bestimmt worden ist, kann sonach von diesem Zeitpunkt ab § 11 AKG nicht mehr die Rechtsgrundlage für eine Entschädigung abgeben, die von der Klägerin für die - weitere - Inanspruchnahme ihres Grundstücks von der Beklagten verlangt wird.
Für das Grundstück am "G. S.weg" gilt für die Zeit ab 1. Juni 1962 das Gleiche. Infolgedessen kann unerörtert bleiben, ob insoweit - wie das Berufungsgericht meint - der Klägerin Ansprüche aus § 11 AKG auch deswegen versagt bleiben müßten, weil die Klage erst am 21. März 1967, mithin erst nach Ablauf der im § 29 AKG bestimmten Frist von sechs Monates nach der am 22. August 1966 erfolgten Zustellung des dieses Grundstück betreffenden behördlichen Ablehnungsbescheides erhoben worden ist.
2.
Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob für die weitere Verwendung, die die Grundstücke vom 1. Mai und 1. Juni 1962 an gefunden haben, für die Klägerin ein im Zivilrechtsweg zu verfolgender Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch gegeben ist. Das ist nicht der Fall.
Ein Entschädigungsanspruch, der aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt hergeleitet werden könnte und über den die Zivilgerichte zu befinden haben würden, ist weder im Gesetz vom 9. Oktober 1957 noch in einem anderen besonderen Gesetz vorgesehen. Da der vorgetragene Sachverhalt einen Anhalt für eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten auf Seiten eines Amtsträgers der Beklagten nicht ergibt und deshalb schon aus diesem Grunde ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus allgemeinen enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten gegeben sind. Jedoch muß, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, der Klägerin auch ein solcher Anspruch versagt bleiben.
Die Bestimmung der Bunkergrundstücke der Klägerin für eine Wiederverwendung für öffentliche Zivilschutzzwecke ist im Rahmen der für die Gemeinden durch das Gesetz vom 9. Oktober 1957 begründeten öffentlichen Aufgaben und Pflichten getroffen worden. Die Klägerin hat mithin die - vermeintliche - Beeinträchtigung ihres Eigentums als Trägerin öffentlicher Aufgaben und Pflichten erfahren. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die hier interessierenden Maßnahmen der Beklagten seien als - rechtmäßige oder rechtswidrige - "Eingriffe" im enteignungsrechtlichen Sinne zu werten, so stünde doch jedenfalls die Klägerin der Beklagten nicht wie ein in seinem Eigentum betroffener Bürger gegenüber. Vielmehr wurde die Klägerin hier im Rahmen der Aufgaben in Anspruch genommen, die ihr und der Beklagten gemeinsam durch das Gesetz vom 9. Oktober 1957 übertragen worden waren und zu deren Erfüllung Bund, Länder und Gemeinden gemäß der im Gesetz vorgenommenen Kompetenzverteilung zusammenwirken mußten. Die Klägerin ist mithin von der Eigentumsbeeinträchtigung nicht in einem Gegenüber, wie es das Verhältnis zwischen der Staatsgewalt auf der einen Seite und dem dieser Gewalt unterworfenen Bürger auf der anderen Seite kennzeichnet, sondern ausschließlich in ihrem öffentlichen Funktionsbereich betroffen worden. Deshalb kann sie insoweit den Schutz der Grundrechtsnormen des Art. 14 GG nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 ff [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] und 23, 12, 30 [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64]).
3.
Da sonach für die Zeit ab 1. Juni 1962 hinsichtlich des Bunkergrundstücks am "G. S.weg" ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung (oder sonstige Ersatzleistung) niemals bestanden hat, ist auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet.
Kreft
Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben, Meyer
Dr. Beyer
Dr. Hußla