Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1995, Az.: II ZB 2/95
Klageschrift; Auslegung; Auskunft; Beschlussverfahren; Berufung; Zulässigkeit; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Auskunftsanspruch; Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; Unzulässigkeit einer Berufung gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil; Grundsatz der Meistbegünstigung; Tätrigwerden des Landgerichts als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Auslegungsfähigkeit von Prozesshandlungen; Auskunftsansprüche des Gesellschafters einer GmbH ; Bestimmung der auf den Rechtsstreit anzuwendendenVerfahrensordnung allein durch den Gegenstand des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1995
- Aktenzeichen
- II ZB 2/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.12.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GmbHR 1995, 905 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 1183-1184 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Auslegung eines das Verfahren einleitenden Schriftsatzes ist trotz eindeutigen Wortlauts der Antragsschrift zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht.
- 2.
Über einen ausschließlich im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltendzumachenden Auskunftsanspruch des GmbHGesellschafters kann selbst dann durch Beschluß entschieden werden, wenn zunächst das Verfahren als Klageverfahren eingeleitet und das Gericht als Gericht der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit tätig geworden ist.
- 3.
Eine gegen einen gerichtlichen Beschluß gerichtete Berufung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß sich etwa aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung etwas anderes ergibt.
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1994 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
- 2.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM
Gründe
I.
Mit einem als "Klage" bezeichneten und an die Kammer für Handelssachen gerichteten Schriftsatz vom 11. Oktober 1993 hat die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin Auskunftsansprüche gemäß § 51 a GmbHG geltend gemacht.
Mit Beschluß vom 14. Juli 1994 gab das Landgericht dem Antrag weitgehend statt. Zur Frage, ob es trotz der anderslautenden Bezeichnung im Schriftsatz vom 11. Oktober 1993 als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG, §§ 132 Abs. 1, 99 Abs. 1 AktG entscheiden könne, hat das Landgericht ausgeführt, die unrichtige Bezeichnung des Rechtsstreits als "Klage" schade nicht. Vielmehr habe es sich kraft Gesetzes von vorneherein nur um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln können. Die sofortige Beschwerde gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG hat das Landgericht ausdrücklich nicht zugelassen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 28. Dezember 1994 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, das Landgericht habe nicht als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern als Gericht der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit tätig werden müssen. Dies ergebe sich zum einen aus der falschen Bezeichnung des Rechtsstreit durch die Beschwerdegegnerin. Zum anderen habe das auch das Landgericht mit seiner ersten prozeßleitenden Verfügung, in der auf § 276 ZPO Bezug genommen worden sei, zu erkennen gegeben, daß es die Sache als Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit behandeln wolle. Deshalb habe das Landgericht im Wege eines Urteils entscheiden müssen, so daß nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen die Entscheidung des Landgerichts auch die Berufung statthaft sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 519 b Abs. 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 547 ZPO. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Da ein Urteil gleichen Inhalts ohne Einschränkung mit der Revision angegriffen werden könnte (§ 547 ZPO), kann der Beschluß mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde; auf die die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde einschränkende Voraussetzung des § 568 Abs. 2 ZPO kommt es deshalb nicht an.
2.
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie nicht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil gerichtet war (§ 511 ZPO).
Etwas anderes ergibt sich zugunsten der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Hiernach kann eine Prozeßpartei, wenn das Gericht statt der vom Gesetz vorgegebenen Entscheidungsform irrtümlich eine andere wählt, sowohl das Rechtsmittel einlegen, welches der erkennbar gewordenen Entscheidungsform entspricht, als auch das Rechtsmittel, das gegen die im Gesetz vorgesehene Entscheidungsform gegeben ist (BGHZ 98, 362, 365 [BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85]; BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1990 - XII ZB 121/90, FamRZ 1991, 549; Zöller/Gummer, 19. Aufl. Rz. 29 vor § 511 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - konnte gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig werden; deshalb hat es seine instanzbeendende Entscheidung zu Recht in der Form eines Beschlusses getroffen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Beschwerdegegnerin in ihrem ersten Schriftsatz das Verfahren als "Klage" und die Beteiligten als "Klägerin" und "Beklagte" bezeichnet hat. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht den das Verfahren einleitenden Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 1993 trotz des auf ein Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit hindeutenden Wortlauts als Antragsschrift für ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgelegt haben. Auch Prozeßhandlungen sind einer Auslegung zugänglich (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. Rz. 192 ff. vor § 128 ZPO; vgl. ferner Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl. Einl. III Rz. 16; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl. Rz. 25 vor § 128 ZPO).
Zwar kommt bei der Auslegung von Prozeßhandlungen deren Wortlaut entscheidende Bedeutung zu (Stein/Jonas/Leipold a.a.O., Rz. 192 vor § 128 ZPO). Dennoch darf eine Prozeßpartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden (BGH, Beschl. v. 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568). Vielmehr ist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Prozeßpartei entspricht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes; vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
Im vorliegenden Fall ergibt eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts, daß der Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 1993 als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auszulegen ist. Hierfür spricht vor allem, daß Auskunftsansprüche des Gesellschafters einer GmbH gemäß § 51 b GmbHG - auf diese Regelung hat die Beschwerdegegnerin bereits im Rubrum wie auch wiederholt im weitern Text des Schriftsatzes vom 11. Oktober 1993 ausdrücklich Bezug genommen - ausschließlich im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51 b GmbHG, §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG geltend gemacht werden können. Insbesondere besteht für den Gesellschafter keine Möglichkeit, Auskunftsansprüche aus § 51 a GmbHG wahlweise in einem Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen (Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl. Rz. 1 zu § 51 b GmbHG, Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. Rz. 2 und 5 zu § 51 b GmbHG; Rowedder/Koppensteiner, 2. Aufl. Rz. 2 zu § 51 b GmbHG; Scholz/K. Schmidt, 8. Aufl. Rz. 9 zu § 51 b GmbHG; Hachenburg/Hüffer, 8. Aufl. Rz. 11 zu § 51 b GmbHG; Stangier/Bork, GmbHR 1982, 169; Gustavus, GmbHR 1989, 181, 184). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Ansprüche aus § 51 a GmbHG eine Vortrage innerhalb einer Anfechtungsklage darstellen (Scholz/K. Schmidt a.a.O.). Dieser Ausnahmefall ist aber hier ersichtlich nicht gegeben.
Hinzu kommt, daß die Beschwerdegegnerin die spätestens seit dem ersten mündlichen Termin erfolgte Behandlung des Rechtsstreits als Verfahren im Sinne des § 51 b Satz 1 GmbHG und der §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG durch das Gericht akzeptiert hat. Erst nachdem die Beschwerdeführerin unter anderem in den Schriftsätzen vom 16. Juni 1994 den Standpunkt vertreten hatte, das Begehren der Beschwerdegegnerin sei als im ordentlichen Verfahren erhobene Klage anzusehen und diesen Standpunkt im Termin vom 17. Juni 1994 bekräftigte, stellte die Beschwerdegegnerin - offensichtlich in dem Bestreben, eventuelle Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden und ihre Rechte auf jeden Fall im funktionell zutreffenden Verfahren zu wahren -, hilfsweise den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits in das Verfahren nach § 51 b Satz 1 GmbHG.
Einer Auslegung des Schriftsatzes vom 11. Oktober 1993 als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht entgegen, daß der Vorsitzende der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Kammer für Handelssachen zum Zeitpunkt der ersten prozeßleitenden Verfügung, in der auf § 276 ZPO Bezug genommen wird, den Rechtsstreit zunächst als Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit behandelt hat. Dieser - bereits zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung korrigierte - Irrtum ist für die Frage, ob es sich um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit handelt, ohne Bedeutung. Die auf den Rechtsstreit anzuwendende Verfahrensordnung wird vielmehr allein durch den Gegenstand des Verfahrens, hier insbesondere durch den Sachvortrag des Klägers oder Antragstellers bestimmt (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Problematik der Zulässigkeit des Rechtsweges Zöller/Gummer, 19. Aufl. Rz. 11 zu § 13 GVG m.w.N.). Der auf dem Irrtum beruhende prozessuale Fehler hat sich auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt.
Das Oberlandesgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß die Verhandlung des Rechtsstreits in öffentlicher Sitzung der Behandlung als Verfahren im Sinne des § 51 b GmbHG nicht entgegensteht. Da es sich um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (BGBl. II, 1952 S. 685) handelt, war die Verhandlung in öffentlicher Sitzung geboten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl. Vorbemerkung 7, 7 a vor §§ 8-18).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Verfahren in der ersten Instanz auch vor dem gesetzlichen Richter geschwebt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, waren mangels Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts die Kammern für Handelssachen dieses Gerichtes zuständig (§ 132 Abs. 2 Satz 2 AktG). Von den drei dort gebildeten Kammern für Handelssachen entfiel die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 51 b GmbHG mangels Vorliegens einer Sonderzuständigkeit auf die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien mit der Beschwerdegegnerin auf der Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite fiel. Das war, wie Landgericht und Oberlandesgericht übereinstimmend festgestellt haben, die Kammer, welche den mit der Berufung angefochtenen Beschluß erlassen hat.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze
Dr. Goette