Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: B 5 RS 2/24 B
Feststellung eines Zeitraums als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 RS 2/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060225BB5RS224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stralsund - 17.10.2017 - AZ: S 12 R 350/11
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 21.03.2024 - AZ: L 4 R 201/17
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr.Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger die Feststellung auch des Zeitraums vom 28.10.1976 bis zum 31.12.1984 als Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und der dabei von ihr erzielten Arbeitsentgelte.
Sie war von November 1976 bis zum 30.6.1990 als Bereichs- und Produktionsplanerin beim F-Institut für Tierseuchenforschung I (FI) tätig. Das FI war von 1986 bis März 1990 ein Volkseigener Betrieb (VEB) als Teil des Kombinats Veterinärimpfstoffe VEB D. Nachdem die Beklagte zunächst die Feststellung des gesamten Zeitraums sowie der erzielten Entgelte abgelehnt hatte (Bescheid vom 10.1.2011, Widerspruchsbescheid vom 26.5.2011), erkannte sie im Klageverfahren die Zeiten vom 1.1.1985 bis zum 30.6.1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich der zugehörigen Entgelte an. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis an. Das SG hat der weitergehenden Klage mit Urteil vom 17.10.2017 stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2024). Die Klägerin habe für den noch streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf nachträgliche fiktive Einbeziehung in die AVItech. Sie sei nicht in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Das FI sei insbesondere kein Forschungsinstitut gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat eine Divergenz nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GemSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, das LSG habe in einem vergleichbaren Fall der Klage stattgegeben. Anders als das LSG meine, seien auch die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt. Bei dem FI handele es sich um ein Forschungsinstitut. Dies folge aus der Rechtsprechung des BSG. Sie bezieht sich insoweit auf zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 5 und Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 4/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 19) und entnimmt diesen Ausführungen zum Begriff des Forschungsinstituts.
Damit fehlt es bereits an der Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung des LSG, mit dem dieses eigene, abweichende Maßstäbe von den benannten Urteilen des BSG aufgestellt haben soll. Indem die Klägerin meint, das Berufungsurteil stehe zu der von ihr zitierten Rechtsprechung des BSG im Widerspruch, ohne den Widerspruch im Einzelnen aufzuzeigen, erschöpft sich ihr Vortrag darin, das LSG habe in ihrem Einzelfall unzutreffend entschieden. Die darin zum Ausdruck kommende Behauptung ist lediglich als Rüge einer vermeintlichen materiellen Unrichtigkeit anzusehen, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16). Insoweit geht der Vortrag der Klägerin nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.