Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1987, Az.: 1 StR 393/87
Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei; Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Polizeimeisters; Vorliegen eines Einbruchdiebstahls in Saarbrücken; Anordnung einer Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 06.03.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Ivan P. aus D., geboren am ... 1944 in S. (Jugoslawien),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
im gesamten Strafausspruch;
- 2.
soweit das Landgericht die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; die Verhängung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge in vollem Umfang angreift, hat teilweise Erfolg.
1.
Verfahrensrügen
a)
Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Polizeiobermeisters Speicher zu Unrecht abgelehnt, ist teilweise unbegründet, teilweise bedarf sie keiner Entscheidung. Der Zeuge sollte bekunden, der Angeklagte sei am 12. Januar 1984 bei einem Einbruchsdiebstahl in Saarbrücken auf frischer Tat festgenommen worden. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil zwischen Beweisthema und angeklagten Taten kein Sachzusammenhang bestehe. Dagegen können Einwände im Hinblick auf den Schuldspruch nicht erhoben werden; auch die Revision hebt nur auf die Bedeutung des behaupteten Vorfalls für die Strafzumessung und die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung ab. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht entscheidend zu Lasten des Angeklagten dessen zahlreiche Vorstrafen berücksichtigt; wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, eine weitere - mögliche - Vortat falle nicht ins Gewicht, können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben werden. Eine andere Beurteilung könnte hinsichtlich der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung gelten; insoweit hat die Revision jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
b)
Im Ergebnis das gleiche gilt für die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe versäumt, durch Auswertung der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung übergebenen Akten festzustellen, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl in Saarbrücken begangen habe. Damit bedarf auch keiner Erörterung, ob sich Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge daraus ergeben könnten, daß die Revision nur auf die Akten verweist, einzelne Blätter aber nicht anführt.
c)
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann in der Erörterung des Einbruchs in Saarbrücken im angefochtenen Urteil keine Verletzung des § 261 StPO gesehen werden, denn das Landgericht hat diese Tat gerade nicht festgestellt; zudem könnte sich eine entsprechende Annahme nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
2.
Sachrüge
a)
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Angeklagte im Fall II 2 nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Hehlerei verurteilt worden ist, muß sie erfolglos bleiben. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte komme nicht als Mittäter oder Gehilfe bezüglich des Einbruchs in Saarlouis in Betracht, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der erhobenen Beweise und der festgestellten Beweisanzeichen. Der Umstand, daß der Angeklagte nicht auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, beschwert jedenfalls die Staatsanwaltschaft nicht.
b)
Davon, daß die im Falle II 3 gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten stehe, kann keine Rede sein. Auch sonst weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
c)
Dagegen kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt hat.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 StGB erfüllt sind und beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt. Der Anordnung der Sicherungsverwahrung stehe jedoch entgegen, daß der Angeklagte für die Allgemeinheit nicht - mehr - gefährlich sei. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Hangtäter ist dann für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (BGHSt 1, 94, 100; BGH NJW 1968, 997). Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist (Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 144 ff; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 66 Rdn. 36). Nur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen, kann die Gefährlichkeit verneint werden; dabei müssen diese Umstände feststehen (BGH NStZ 1985, 261; Hanack a.a.O. Rdn. 147; Stree aaO).
Die vom Landgericht angeführten Umstände schließen jedoch eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Stellung der Gefährlichkeitsprognose auf den falschen Zeitpunkt abgehoben hat, indem sie auch auf Resozialisierungschancen beim Angeklagten hinweist (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 5 StR 584/76). Jedenfalls fehlen tragfähige Gründe, die den Schluß rechtfertigen, trotz des bei den letzten Taten hervorgetretenen Hanges zu gefährlichen Straftaten fehle nunmehr die Wiederholungsgefahr. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Alter des - jetzt 42 Jahre alten - Angeklagten abhebt, ist das nicht schlüssig. Zwar ist es richtig, daß allgemein die Delinquenz der Eigentumsstraftaten bei Männern über 40 Jahren eine deutlich rückläufige Tendenz zeigt (Göppinger, Kriminologie 3. Aufl. S. 347). Andererseits ist der Angeklagte noch körperlich und geistig gesund und auch nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe ersichtlich weiter in der Lage, Einbruchsdiebstähle zu begehen und sich als Hehler zu betätigen. Allein aus der statistischen Wahrscheinlichkeit kann daher im konkreten Fall ein nachlassender Hang, in der bisherigen Weise Straftaten zu begehen, nicht hergeleitet werden. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die persönliche Beziehung des Angeklagten zu seiner Verlobten abhebt und daraus schließt, der Angeklagte suche nunmehr Geborgenheit und ein eigenes Heim, ist zu bedenken, daß diese Verbindung seit 1983 besteht; sie war bisher nicht geeignet, den Angeklagten von strafbarem Verhalten abzuhalten. Der Umstand schließlich, daß der Angeklagte über seine Lebenssituation nachdenkt und sich Gedanken macht, mag ein erstes Zeichen von Umkehr sein, ist jedoch kein entscheidender Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Insgesamt führt das Landgericht gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten nur Umstände an, die allenfalls bei der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB ins Gewicht fallen können.
d)
Die Aufhebung des Urteils, soweit die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten; auch wenn sich die verhängten Strafen jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 5 StR 584/76; siehe auch BGH GA 1974, 175, 177).
Kuhn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach