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§ 38 LHO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen nicht der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des jeweiligen Haushaltsjahres etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Artikels 50 Satz 2 der Landesverfassung nicht anzuwenden.