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Art. 50 LV

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung
LV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
100

Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.