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§ 15a HmbIngG - Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz 4

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung nach § 15 Absatz 4, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 HmbBQFG.

(2) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 vorzulegen. Gibt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 15 Absatz 4 ist eine Urkunde auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Zeitpunkt der Eintragung,

  2. 2.

    Familienname, Geburtsname und Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geschlecht,

  4. 4.

    akademische Grade und Titel,

  5. 5.

    ladungsfähige Adresse.

Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Wesentliche Änderungen gegenüber den nach Satz 2 bescheinigten Angaben hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau unverzüglich mitzuteilen.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid im Sinne des § 10 HmbBQFG festzustellen.