§ 15 HFischG - Fischereipachtvertrag
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.
(2) Pächterinnen und Pächter können nur sein
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juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerblichen Fischereiwirtschaft, Fischerzünfte, Fischereigenossenschaften, Fischereivereinigungen und Hegegemeinschaften nach § 27 handelt, oder
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natürliche Personen, wenn diese im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde beanstandet binnen eines Monats Pachtverträge, die den Anforderungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder den Inhalten eines Hegeplans nach § 28 Abs. 1 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine Ausnahme zulässt. Sie dokumentiert die angezeigten Pachtverhältnisse und eine Regelung im Pachtvertrag über die Vertretung in der Hegegemeinschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und teilt diese der Hegegemeinschaft mit.
(5) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)