Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 HFischG - Hegegemeinschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, bilden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht von der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn

  1. 1.

    dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag vereinbart ist oder

  2. 2.

    bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 die Fischereirechtsinhaberin oder der Fischereirechtsinhaber dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die verbleibende Pachtdauer erklärt.

(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.

(3) Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht der Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 128 bis 131,135 ,137 bis 140,141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)