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§ 94j LWG - Enteignung und Entschädigung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Der Vorhabenträger hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 94 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist und dieser als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird. Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.

(3) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit die oder der Betroffene bzw. die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Vorhaben erteilt hatte.

(4) Sofern der Vorhabenträger die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluss des Bauvorhabens beantragt, ist die Verkehrsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Vorhabenträgers durchführen zu lassen.