Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 107 SOG LSA - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). 
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollzieh- oder vollstreckbaren Meldeauflage nach § 35a zuwiderhandelt,

  2. 2.

    einem vollziehbaren Wohnungsverweis, Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot nach § 35b zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Platzverweisung oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot nach § 36 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    einem vollzieh- oder vollstreckbaren Aufenthaltsgebot, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis oder Kontaktverbot nach § 36a zuwiderhandelt,

  5. 5.

    als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

  6. 6.

    als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,

  7. 7.

    eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

  1. 1.

    Nrn. 1 und 2:

    die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 35a oder § 35b getroffen hat,

  2. 2.

    Nr. 3:

    die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,

  3. 3.

    Nr. 4:

    die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 36a getroffen oder bei Gericht beantragt hat,

  4. 4.

    Nrn. 5 und 6:

    die Gemeinde,

  5. 5.

    Nr. 7:

    die Polizeibehörde, die eine Leistung nach § 104 Abs. 1 angefordert hat.