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§ 35b SOG LSA - Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). 
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei kann eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei einer Person untersagen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder den Kontakt mit bestimmten Personen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Stellt eine Person, zu deren Schutz die Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen worden ist, während der Maßnahmedauer einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz, verlängert die Polizei auf Mitteilung der antragstellenden Person oder des Gerichts die jeweilige Maßnahme um zehn Tage. Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.