§ 6 VwVfGBln - Akteneinsicht durch Beteiligte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- VwVfGBln,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Dies ist in der Regel bei Akteninhalten über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, über zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, sowie über zivile Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, anzunehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.
(5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.