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§ 33 BbgSÜG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in einer Sicherheitsakte und auch automatisiert verarbeiten. Die personenbezogenen Daten der mitbetroffenen Person dürfen nur in der Sicherheitsakte verarbeitet werden. Die Regelungen der §§ 22 und 25 gelten entsprechend.