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§ 25 BbgSÜG - Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken, bei Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich gegenseitig zu unterrichten.

(2) Die in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen soweit ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Personenbezogene Daten, die in Dateien oder Akten gespeichert wurden, sind ferner zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden,

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle

    1. a)

      innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene und mitbetroffene Person willigen in die weitere Speicherung ein,

    2. b)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene und mitbetroffene Person willigen in die weitere Speicherung ein, oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen; willigt eine der Personen nicht in die weitere Speicherung ein, so sind die Daten zu löschen;

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,

    2. b)

      bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind, ohne dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt,

    3. c)

      bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und ein Sicherheitsrisiko gemäß § 7 Absatz 1 vorliegt,

    4. d)

      bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 10 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und

    5. e)

      bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

(4) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden. Die Verarbeitungseinschränkung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.