Art. 20 EGAO - Tabaksteuergesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.
- 2.
In § 3 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt.
- 3.
In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Steuer" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt.
- 4.
§ 7 Satz 2 wird gestrichen.
- 5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
"Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach ihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuerzeichenschuld).";
- b)
in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen;
- c)
nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Stundung und Zahlungsaufschub sind unzulässig."
- 6.
§ 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10
Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet eingeführt werden oder aus einem besonderen Zollverkehr wieder in den freien Verkehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinngemäß mit den Abweichungen und Ergänzungen des § 11."
- 7.
In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Tabaksteuerschuld" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt.
- 8.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Tabaksteuer.";
- b)
nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Steuerschuldner ist der Abgebende."
- 9.
In § 19 Satz 2 werden die Worte "eine Steuerzuschlagschuld" durch die Worte "ein Tabaksteuerzuschlag" ersetzt.
- 10.
§ 27 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen werden, entsteht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder Entziehens ein Tabaksteuerausgleich. Er wird mit dem Entstehen fällig.";
- b)
in Absatz 2 werden die Worte "§ 196 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 161 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 11.
In § 28 Abs. 2 werden die Worte "eine Tabaksteuerausgleichschuld" durch die Worte "ein Tabaksteuerausgleich" ersetzt.
- 12.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine Steuerschuld" durch die Worte "die Rohtabaksteuer" ersetzt.
- 13.
§ 31 wird aufgehoben.
- 14.
In § 32 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.
- 15.
In § 33 Abs. 3 werden die Worte "§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 16.
In § 34 werden die Worte "§ 407 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 17.
§ 44 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte "§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 12 der Abgabenordnung" ersetzt;
- b)
in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.