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§ 14 DG LSA - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Straftat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, falls dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die übrigen Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 bleiben unberührt.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.