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§ 30 BWaldG - Verbandsausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
790-18

In der Satzung kann bestimmt werden, dass ein Verbandsausschuss gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass der Verbandsausschuss bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.