§ 30 BWaldG - Verbandsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 790-18
In der Satzung kann bestimmt werden, dass ein Verbandsausschuss gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass der Verbandsausschuss bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.