Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BWaldG - Aufgaben der Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
790-18

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

  1. 1.
    die Höhe der Umlagen und Beiträge;
  2. 2.
    den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
  3. 3.
    die Entlastung des Vorstandes;
  4. 4.
    die Änderung der Satzung;
  5. 5.
    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
  6. 6.
    die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;
  7. 7.
    die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.