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§ 4h RDG - Datenverarbeitung bei der Einbindung von applikationsbasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

Für die Datenverarbeitung bei der Einbindung von applikationsbasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern durch die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr im Sinne des § 5e gilt § 4e entsprechend.