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§ 97b LWG - Einziehung von Häfen und Sportboothäfen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Andere öffentliche Häfen als die nach § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmeten Häfen oder öffentliche Sportboothäfen können nach den nachfolgenden Vorschriften eingezogen werden. Mit der Einziehung endet auch die Betriebspflicht nach § 93c. Die bis zum 31. Dezember 2024 kraft Gebrauch oder Vertrag öffentlich zugänglichen Häfen und Sportboothäfen gelten als öffentliche Häfen und Sportboothäfen.

(2) Die Einziehung eines Hafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der obersten Verkehrsbehörde. Im Falle privater öffentlicher Häfen verfügt die oberste Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde. Die Einziehung eines Sportboothafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der unteren Verkehrsbehörde. Im Falle privater öffentlicher Sportboothäfen verfügt die Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde.

(3) Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen, der keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.

(4) In den Gemeinden, in denen der Hafen oder Sportboothafen liegt, sind Pläne des einzuziehenden Hafens oder Sportboothafens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Einziehungsabsicht ist zu begründen. Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger des Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Im Falle privater Häfen oder Sportboothäfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder des Sportboothafens. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist nach Absatz 5 hinzuweisen.

(5) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der örtlichen Auslegungsbehörde zu erheben. Einwendungen sind durch die zuständige Verkehrsbehörde nach Anhörung des Eigentümers abzuwägen. Die zuständige Verkehrsbehörde kann weitere Träger öffentlicher Belange anhören.

(6) Die Einziehung ist vom Träger des Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen. Im Falle privater Häfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die oberste Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder Sportboothafens.

(7) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein öffentlicher Hafen oder ein Sportboothafen aufgehoben, so gilt er als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.

(8) Wird ein Teil eines öffentlichen Hafens oder Sportboothafen anlässlich eines Ausbaus oder Umbaus dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne dass hierdurch der Bestand des Hafens beeinträchtigt wird, so gilt der Teil des Hafens oder Landungssteges als eingezogen; die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung.