Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 93c LWG - Betriebspflicht des Hafenbetreibers

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens, eines Sportboothafens oder einer sonstigen Anlegestelle ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, geeignetes Umschlagsgerät für den am Hafenstandort üblichen Umschlag selbst oder durch Dritte vorzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht ganz oder teilweise befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(3) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, die baulichen Anlagen nach dem Stand der Technik zu unterhalten und für einen gefahrlosen Betrieb zu sorgen.

(4) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb.

(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.

(6) Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.