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§ 14 BremLVO - Bildungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Amtliche Abkürzung
BremLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-d-1

(1) Neben der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung muss keine weitere Berufsausbildung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nachgewiesen werden, wenn die Berufsausbildung für die betreffende Laufbahn geeignet ist. § 15 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Das in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Anlage 1 bestimmt, welche Studiengänge für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.