§ 26a BVO - Übergangspflege im Krankenhaus
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen für Übergangspflege im Krankenhaus sind bis zu den jeweiligen auf Landesebene vereinbarten Vergütungssätzen beihilfefähig, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 27), der Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder Leistungen nach Teil 3 dieser Verordnung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können und die Übergangspflege in dem Krankenhaus erfolgt, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Der Anspruch auf Übergangspflege besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung und umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Aufwendungen für Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.