§ 3 KWahlO - Aufgaben des Wahlleiters
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
den Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes),
- 2.
bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
- 3.
die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekannt zu geben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nummer 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
- 4.
die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekannt zu machen (§ 6 Absatz 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
- 5.
zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Absatz 1),
- 6.
nach § 15a Absatz 4 des Gesetzes die Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a Absatz 2 und 3 des Gesetzes am 16. Tag vor der Wahl sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor dem Wahltermin in geeigneter Weise bekanntzumachen, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt,
- 7.
nach § 15a Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes der Gemeinde oder dem Kreis die eingereichten Erklärungen, Mitteilungen sowie weiteren Unterlagen zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Betrags zur Verfügung zu stellen,
- 8.
bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen (§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),
- 9.
die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Absatz 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Absatz 4),
- 10.
die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53),
- 11.
das Los bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 und § 46c Absatz 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes zu ziehen,
- 12.
das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt zu geben (§ 35 Absatz 2 des Gesetzes, § 63),
- 13.
die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 35 Absatz 1 des Gesetzes§ 62),
- 14.
erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1),
- 15.
die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekannt zu geben (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes, § 65),
- 16.
den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekannt zu geben (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes),
- 17.
den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekannt zu geben (§ 46 Absatz 4 des Gesetzes),
- 18.
die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes zu ahnden.